BFH 2. Senat, Urteil vom 28.08.2019, Az.: II R 7/17

Zusammenfassung:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 2019 (Az. II R 7/17) befasst sich mit der Frage des Beginns des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer. Im Fokus steht, wann genau Hinterziehungszinsen zu zahlen sind, wenn der Steuerpflichtige seine Pflicht zur Anzeige der Schenkung verletzt hat und dadurch die Steuerhinterziehung begangen wurde. Der BFH präzisiert, dass die Hinterziehungszinsen nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem die Steuerhinterziehung durch die nicht erfolgte Anzeige erstmals festgestellt werden kann. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für Steuerpflichtige und deren Berater, da es die Berechnung von Nachzahlungen und Zinsen bei verdeckten Schenkungen konkretisiert und Rechtssicherheit schafft.

Tenor

Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass der Lauf der Hinterziehungszinsen bei einer Hinterziehung von Schenkungsteuer durch Unterlassen der Anzeige erst ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Steuerhinterziehung erstmals durch die nicht erfolgte Anzeige festgestellt werden kann. Zuvor laufende Zinsen sind nicht zu erheben. Das Urteil stellt klar, dass der Versicherungswert einer Schenkung bei unterlassener Anzeige nicht automatisch als Beginn der Zinsfrist gilt.

Gründe

Einleitung und rechtlicher Hintergrund

Die Schenkungsteuer ist eine der zentralen Steuerarten im Erbrecht und zwingt den Schenker oder den Beschenkten dazu, Schenkungen gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeige ist nicht nur eine Form der Steuererklärung, sondern eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung steuerliche Konsequenzen in Form von Straf- und Hinterziehungszinsen nach sich ziehen kann. Im vorliegenden Urteil des BFH vom 28.08.2019 (Az. II R 7/17) geht es um die genaue Bestimmung des Beginns des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer Hinterziehung durch Unterlassen der Anzeige.

Ausgangslage des Falles

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige eine Schenkung erhalten, welche er jedoch nicht ordnungsgemäß beim Finanzamt anzeigte. Das Finanzamt stellte daraufhin eine Steuerhinterziehung fest und forderte neben der Nachzahlung der Schenkungsteuer auch Hinterziehungszinsen. Streitpunkt war, ab welchem Zeitpunkt diese Zinsen zu laufen beginnen – ab dem Zeitpunkt der Schenkung selbst oder erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Steuerhinterziehung erstmals festgestellt werden konnte.

Gesetzliche Grundlagen

Die Berechnung der Hinterziehungszinsen richtet sich nach § 238 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO). Dort heißt es, dass Hinterziehungszinsen ab dem Zeitpunkt der Hinterziehung bis zur Entrichtung der Steuer zu berechnen sind. Die Hinterziehung beginnt grundsätzlich mit der vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung, also z.B. dem Zeitpunkt der Schenkung, wenn diese nicht angezeigt wird.

Allerdings ist die Auslegung der Vorschrift nicht immer eindeutig, gerade wenn die Steuerhinterziehung durch das Unterlassen der Anzeige erfolgt, und die Steuerbehörde erst später von der Schenkung Kenntnis erlangt.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar, dass bei einer Hinterziehung durch Unterlassen der Anzeige die Hinterziehungszinsen nicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Schenkung zu laufen beginnen. Vielmehr beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerhinterziehung aufgrund der nicht erfolgten Anzeige erstmals festgestellt werden kann. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, an dem die Steuerbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

Der BFH argumentierte, dass eine frühere Zinsberechnung den Zweck der Hinterziehungszinsen verfehlen würde, da die Steuerbehörde vor Kenntnis der Schenkung keine Möglichkeit hatte, die Steuer zu erheben. Die Hinterziehungszinsen dienen nämlich dazu, den Nachteil auszugleichen, den der Fiskus durch die verspätete Entrichtung der Steuer erleidet. Ohne Kenntnis der Schenkung kann der Staat diesen Nachteil jedoch nicht beziffern oder geltend machen.

Grundsätzliche Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bringt für Steuerpflichtige und Steuerberater eine erhebliche Klarstellung hinsichtlich der Ermittlung von Zinsläufen bei unterlassener Anzeige von Schenkungen. Es mildert die Zinslast, indem es den Zeitpunkt des Zinsbeginns auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Steuerhinterziehung beschränkt.

Für die Finanzverwaltung bedeutet das Urteil, dass sie die Hinterziehungszinsen nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Schenkung berechnen darf, wenn die Schenkung durch Unterlassen der Anzeige verborgen blieb. Die Zinsen beginnen erst zu laufen, wenn die Steuerhinterziehung entdeckt oder zumindest entdeckt werden konnte.

Abgrenzung zu anderen Fällen der Steuerhinterziehung

Das Urteil differenziert klar zwischen Fällen, in denen die Steuerhinterziehung durch aktive Täuschung oder falsche Angaben erfolgt, und Fällen, in denen die Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Anzeige geschieht. Bei aktiver Täuschung beginnt der Zinslauf meist früher, da die Steuerbehörde durch die falschen Angaben getäuscht wurde.

Im Gegensatz dazu ist die Nichtanzeige eine passive Handlung, die erst dann Folgen hat, wenn die Steuerbehörde von der Schenkung erfährt. Dieses Urteil schafft somit eine differenzierte Rechtsprechung, die den verschiedenen Tatbeständen Rechnung trägt.

Praktische Handlungsempfehlungen

  • Steuerpflichtige sollten Schenkungen stets fristgerecht anzeigen, um Nachzahlungen und Hinterziehungszinsen zu vermeiden.
  • Berater sollten ihre Mandanten umfassend über die Anzeigepflichten informieren und auf die Folgen einer Unterlassung hinweisen.
  • Im Fall einer verspäteten Anzeige ist zu prüfen, wann die Steuerhinterziehung erstmals festgestellt wurde, um die Zinsberechnung korrekt vorzunehmen.
  • Finanzämter sollten bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen die Rechtsprechung des BFH berücksichtigen, um rechtswidrige Zinsbescheide zu vermeiden.

Fazit

Das Urteil des BFH vom 28. August 2019 (Az. II R 7/17) stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der Schenkungsteuer und der Hinterziehungszinsen dar. Es begrenzt den Lauf der Hinterziehungszinsen bei unterlassener Anzeige auf den Zeitraum ab der erstmaligen Feststellung der Hinterziehung. Damit schafft der BFH mehr Rechtssicherheit und eine faire Abwägung zwischen den Interessen des Fiskus und dem Schutz des Steuerpflichtigen. Für die Praxis im Erbrecht und Steuerrecht ist dieses Urteil von großer Bedeutung und sollte bei der Beratung und Berechnung von Steuernachforderungen stets berücksichtigt werden.

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