BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 23.02.1972, Az.: IV ZR 135/70

Zusammenfassung:

BGH-Urteil IV ZR 135/70 (23.02.1972): Beginn der Verjährung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs BGH-Urteil IV ZR 135/70 (23.02.1972): Beginn der Verjährung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Februar 1972 (Az. IV ZR 135/70) befasst sich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs sowie des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Der BGH stellte klar, dass die Verjährung nicht bereits mit dem Erbfall einsetzt, sondern erst mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem den Pflichtteil mindernden Verfügungstatbestand. Damit schützt das Urteil Pflichtteilsberechtigte vor einer unverhältnismäßig frühen Verjährung und sichert ihnen eine angemessene Frist für die Geltendmachung ihrer Ansprüche. Dieses Urteil hat bis heute maßgebliche Bedeutung für die Praxis und die Rechtssicherheit im Pflichtteilsrecht. Tenor Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem den Pflichtteil mindernden Verfügungstatbestand beginnt. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Gründe 1. Einführung und Hintergrund Im deutschen Erbrecht ist der Pflichtteil ein gesetzlich geschütztes Mindestbeteiligungsrecht für bestimmte nahe Angehörige des Erblassers. Dieses Recht sichert ihnen einen bestimmten Anteil am Nachlass, auch wenn sie durch testamentarische Verfügungen ganz oder teilweise enterbt wurden (§ 2303 BGB). Eine Besonderheit

Tenor

Gründe

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