Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Urteil vom 24.10.1994, Az.: 1 R 9/92

Zusammenfassung:

```html Beamtenrecht: Unvererblichkeit eines Beihilfeanspruchs – Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (1 R 9/92) Zusammenfassung: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Oktober 1994 (Az. 1 R 9/92) befasst sich mit der Frage der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen im Beamtenrecht. Konkret entschied das Gericht, dass der Anspruch auf Beihilfe, der Beamten im Krankheitsfall zusteht, nicht auf die Erben übergeht. Diese Entscheidung basiert auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter des Beihilfeanspruchs, der an die Person des Beamten gebunden ist und nach dessen Tod erlischt. Das Urteil unterstreicht die Abgrenzung zwischen privatrechtlichen Ansprüchen und öffentlich-rechtlichen Leistungen und hat weitreichende Bedeutung für die Nachfolgeansprüche im Beamtenrecht. Für Erben bedeutet dies, dass Beihilfeansprüche nicht Bestandteil der Erbmasse sind und folglich nicht vererbt werden können. Tenor Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet, dass der Anspruch auf Beihilfe eines Beamten nicht vererblich ist. Der Beihilfeanspruch erlischt mit dem Tod des Beamten und kann nicht auf die Erben übertragen werden. Die Klage wird abgewiesen. Gründe der Entscheidung 1. Einführung und rechtlicher Hintergrund Der Beihilfeanspruch ist eine öffentlich-rechtliche Leistung, die Beamten zur Unterstützung bei Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten gewährt wird. Anders als private Versicherungsansprüche oder vertragliche Leistungen ist der Beihilfeanspruch eng an die Person des Beamten gebunden. Die Beihilfe dient

Tenor

Gründe

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