OLG Hamm 10. Zivilsenat, Urteil vom 04.04.1995, Az.: 10 U 90/94
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.04.1995 (Az. 10 U 90/94) befasst sich mit der Auslegung eines Vertrages, der eine Abfindung von Erbansprüchen regelt, und der Frage, ob dieser Vertrag als wirksamer Erbverzicht zu werten ist. Im Streit stand, ob die Parteien mit der Abfindungsvereinbarung tatsächlich auf ihre Erbansprüche verzichtet haben oder ob lediglich eine einmalige finanzielle Abgeltung vereinbart wurde, ohne die Wirkung eines Erbverzichts. Das OLG Hamm entschied, dass die genaue Auslegung des Vertragsinhalts maßgeblich ist. Ein Erbverzicht kommt nur dann in Betracht, wenn dies eindeutig vereinbart wurde. Im vorliegenden Fall lag keine ausdrückliche Verzichtserklärung vor, sodass die Vereinbarung keine Rechtswirkungen eines Erbverzichts entfaltet.Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Erbauseinandersetzungen und zeigt, dass bei Abfindungsvereinbarungen klare Formulierungen und rechtliche Beratung unerlässlich sind. 2. Tenor Tenor: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 150.000 DM festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Auslegung eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages, der eine Abfindung für Erbansprüche regelte. Der Erblasser hatte mehrere Kinder, die unterschiedliche Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten sollten. Um eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, trafen die Parteien
