OLG Düsseldorf 7. Zivilsenat, Urteil vom 22.03.2019, Az.: I-7 U 55/18, 7 U 55/18
Zusammenfassung:
1. Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (7. Zivilsenat) vom 22.03.2019, Az. I-7 U 55/18, beschäftigt sich mit der Auslegung eines Erbvertrages, der eine Klausel zur Scheidung der Vertragsparteien enthält. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie eine Klausel zu verstehen ist, die für den Fall einer Scheidung eine bestimmte erbrechtliche Regelung treffen soll. Das Gericht stellte klar, dass bei der Auslegung eines Erbvertrages stets der wirkliche Parteiwille maßgeblich ist und die Klausel in ihrem Gesamtzusammenhang zu interpretieren ist. Dabei wurden insbesondere die Grundsätze der Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB berücksichtigt. Das Urteil führt zu einer praxisrelevanten Klarstellung hinsichtlich der Bindungswirkung und der Ausgestaltung von Scheidungsklauseln in Erbverträgen. 2. Tenor Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt den Erbvertrag in der vom Kläger vertretenen Auslegung als wirksam an. Die streitige Scheidungsklausel ist so zu verstehen, dass im Falle der Scheidung der erbrechtliche Anspruch der jeweiligen Parteien entfällt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Die Parteien schlossen im Jahr 2010 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. In dem Vertrag war ferner eine Klausel enthalten, die die Auswirkungen einer eventuellen Scheidung regelte. Diese Klausel sah vor, dass
