BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 10.03.2010, Az.: IV ZR 264/08
Zusammenfassung:
```html Auskunftspflichtverletzung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten: Beweislast für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), 4. Zivilsenat, Az. IV ZR 264/08 vom 10.03.2010, beschäftigt sich mit der Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs. Im Fokus steht dabei die Frage, wer die Beweislast trägt, wenn der Erbe zunächst eine Nachlassverbindlichkeit nicht angibt. Der BGH stellt klar, dass der Erbe verpflichtet ist, dem Pflichtteilsberechtigten umfassend Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Wird eine Nachlassverbindlichkeit nicht offengelegt, liegt es grundsätzlich am Erben, das Nichtbestehen dieser Verbindlichkeit zu beweisen. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und betont die strenge Beweispflicht des Erben bei der Nachlassaufstellung. Der Beitrag erläutert die Entscheidung ausführlich, erklärt die rechtlichen Hintergründe und zeigt praxisnahe Konsequenzen für Erben und Pflichtteilsberechtigte auf. Tenor Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit die Beweislast für deren Nichtbestehen beim Erben liegt. Eine Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten kann nicht allein dadurch ausgeglichen werden, dass der Erbe keine Verbindlichkeit angegeben hat. Der Erbe muss im Zweifel den Nachweis erbringen, dass eine behauptete Verbindlichkeit nicht besteht. Gründe Die Entscheidung des BGH vom 10. März 2010 (Az. IV ZR 264/08) befasst
