FG München 12. Senat, Urteil vom 18.05.2021, Az.: 12 K 1506/20

Zusammenfassung:

```html Urteil des FG München zur Überführung vermieteter Grundstücke von Erbengemeinschaft auf Bruchteilsgemeinschaft – Werbungskosten und gesondertes Feststellungsverfahren Zusammenfassung Das Finanzgericht München (12. Senat) entschied mit Urteil vom 18.05.2021 (Az. 12 K 1506/20) über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Überführung von vermieteten Grundstücken von einer Erbengemeinschaft auf eine neu gegründete Bruchteilsgemeinschaft entstehen. Im Fokus stand insbesondere die Frage, ob diese Kosten als Werbungskosten oder Sonderwerbungskosten geltend gemacht werden können. Zudem befasste sich das Gericht mit der Möglichkeit, ein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren für beide Gemeinschaften durchzuführen. Das Urteil bietet wichtige praxisrelevante Hinweise für Erben, Steuerberater und Rechtsanwälte, die sich mit der Gestaltung und Besteuerung von gemeinschaftlichem Immobilieneigentum im Erbfall beschäftigen. Tenor Das Finanzgericht München hat entschieden: Aufwendungen für die Überführung vermieteter Grundstücke von einer Erbengemeinschaft auf eine neu gegründete Bruchteilsgemeinschaft sind grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Ein einziges einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren für beide Gemeinschaften ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich, da unterschiedliche Tatsachen und Beteiligungsverhältnisse vorliegen. Gründe 1. Einleitung Im Erbrecht und insbesondere bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Immobilieneigentums stellt sich häufig die Frage, wie die steuerliche Behandlung von Aufwendungen zu erfolgen hat, die durch die Umstrukturierung der

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