Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Urteil vom 05.03.1993, Az.: 10 UE 453/88

Zusammenfassung:

```html Asylrelevanz der pakistanischen Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec 295 C – Eine Analyse des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (10 UE 453/88) vom 05.03.1993 Zusammenfassung Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05. März 1993 (Az. 10 UE 453/88) befasst sich mit der Asylrelevanz ausgewählter pakistanischer Strafvorschriften aus dem Pakistan Penal Code (PPC), nämlich den Sektionen 298 B, 298 C und 295 C. Im Kern ging es um die Frage, ob die strafrechtliche Verfolgung nach diesen Vorschriften in Pakistan eine legitime Grundlage für die Gewährung von Asyl in Deutschland darstellt. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Normen menschenrechtswidrig angewandt werden und ob eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen vorliegt. Das Urteil legt die Kriterien dar, unter denen strafrechtliche Vorschriften anderer Staaten als Fluchtgrund anerkannt werden können und gibt damit wichtige Impulse für die asylrechtliche Praxis im Umgang mit Fällen aus Pakistan. Tenor Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec 295 C grundsätzlich eine Verfolgung aus religiösen Gründen begründen können, wenn deren Anwendung diskriminierend erfolgt. Eine Gewährung von Asyl ist möglich, wenn die betroffene Person aufgrund dieser Vorschriften ernsthaft und subjektiv verfolgt wird. Das Gericht hat die Klage

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