Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Urteil vom 28.04.1989, Az.: 10 UE 1884/84

Zusammenfassung:

```html Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Asylrecht Pakistan: Verfolgung der Ahmadis (10 UE 1884/84) Zusammenfassung Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (10. Senat) entschied am 28.04.1989 im Verfahren 10 UE 1884/84 über die Anerkennung von Asylansprüchen pakistanischer Ahmadis. Das Urteil befasst sich umfassend mit der Frage, ob die Ahmadis in Pakistan unmittelbar oder mittelbar verfolgt werden und somit einen Asylgrund im Sinne des deutschen Asylrechts besitzen. Die Richter stellten fest, dass die Ahmadis in Pakistan sowohl staatlicher als auch gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt sind. Diese Verfolgung begründet einen Schutzanspruch nach § 51 Absatz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (damals Asylverfahrensgesetz). Das Urteil ist maßgeblich für die Anerkennung religiöser Minderheiten aus Pakistan und hat wesentlichen Einfluss auf die Auslegung des Asylrechts hinsichtlich religiöser Verfolgung. Tenor Der Hessische Verwaltungsgerichtshof weist die Beschwerde der Ausländerbehörde zurück und erkennt die Asylberechtigung des Antragstellers als Angehöriger der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan an. Die Verfolgung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit ist sowohl unmittelbar als auch mittelbar gegeben und stellt einen anerkannten Asylgrund dar. Gründe Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 1989 im Verfahren 10 UE 1884/84 ist ein wegweisender Beschluss zur Frage der Anerkennung von Asylgründen für Angehörige religiöser Minderheiten in Pakistan, insbesondere der Ahmadis. Im Folgenden wird das

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