BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 20.11.2014, Az.: III ZR 494/13

Zusammenfassung:

```html Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet wegen Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung: Anspruchsberechtigung nur des materiell restitutionsberechtigten Antragstellers – BGH, Urteil vom 20.11.2014 – III ZR 494/13 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2014 (Az. III ZR 494/13) behandelt die Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR. Im Fokus steht die Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) und die Frage, wer anspruchsberechtigt ist, wenn die Genehmigung zu Unrecht erteilt wurde. Der BGH stellt klar, dass nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Behörde hat. Die Entscheidung ist von zentraler Bedeutung für die Amtshaftung in der Grundstücksverkehrsordnung und die Rechte ehemaliger Eigentümer im Beitrittsgebiet. Tenor Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass im Fall einer fehlerhaften Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung im Beitrittsgebiet nur derjenige anspruchsberechtigt ist, der materiell restitutionsberechtigt ist. Die Amtshaftung des Landkreises für den durch die Genehmigung entstandenen Schaden richtet sich ausschließlich nach den materiellen Restitutionsansprüchen des Antragstellers. Gründe 1. Einleitung Die Grundstücksverkehrsordnung (GVO) war insbesondere im Beitrittsgebiet der neuen Bundesländer nach der deutschen Wiedervereinigung von großer Bedeutung. Mit ihr sollte der Grundstücksverkehr kontrolliert und im Sinne der alten Bundesrepublik geregelt werden. Dabei spielen Genehmigungen nach der GVO eine zentrale

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