BSG 13. Senat, Urteil vom 12.04.2017, Az.: B 13 R 12/15 R

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```html Altersrente und Wohnsitzverlegung: Das BSG-Urteil B 13 R 12/15 R vom 12.04.2017 im Fokus Zusammenfassung: Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), 13. Senat, vom 12. April 2017 (Az. B 13 R 12/15 R) behandelt eine zentrale Frage der Altersrente im Kontext der Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet. Im Mittelpunkt steht die Behandlung von Fremdrentenzeiten und deren Anrechnung in Form von Entgeltpunkten (Ost) nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe c FANG (Fremdrentenanpassungsgesetz). Das Urteil prüft die Verfassungs- und Europarechtskonformität dieser Regelung und stellt klar, wie sich die Rentenwerte bei einem Wohnsitzwechsel auf die Rentenhöhe auswirken. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Rentner, die nach dem Beitritt der neuen Bundesländer dorthin gezogen sind, und sorgt für mehr Rechtssicherheit in der Rentenberechnung unter Berücksichtigung historischer Besonderheiten. Tenor des Urteils Das Bundessozialgericht bestätigt die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Buchstabe c FANG. Die Umrechnung von Fremdrentenzeiten in Entgeltpunkte (Ost) bei Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Anpassung ihrer Altersrente. Gründe der Entscheidung 1. Hintergrund und gesetzlicher Kontext Die deutsche Rentenversicherung basiert auf einem komplexen System

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