OLG Hamm 31. Zivilsenat, Urteil vom 01.10.2012, Az.: I-31 U 55/12, 31 U 55/12

Zusammenfassung:

1. Zusammenfassung Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 01.10.2012 (Az.: I-31 U 55/12) befasst sich mit der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen hinsichtlich der Vorlagepflicht eines Erbnachweises. Im Streitfall ging es darum, ob die Klausel, die von Erben verlangt, einen Erbnachweis vorzulegen, einer rechtlichen Prüfung gemäß §§ 305 ff. BGB standhält. Das Gericht entschied, dass die Sparkassen grundsätzlich berechtigt sind, einen Erbnachweis zu verlangen; jedoch unterliegt eine solche Klausel der AGB-Kontrolle, insbesondere wenn sie den Erben unangemessen benachteiligt. Das Urteil stellt klar, dass eine pauschale und unverhältnismäßige Vorlagepflicht unzulässig sein kann und differenziert zwischen berechtigten legitimen Interessen der Sparkasse und der Zumutbarkeit für die Erben. 2. Tenor Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung der Klägerin zurück und bestätigt den erstinstanzlichen Beschluss. Die Sparkasse ist berechtigt, von Erben die Vorlage eines Erbnachweises zu verlangen, soweit diese Verpflichtung nicht unverhältnismäßig oder benachteiligend ausgestaltet ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 3. Gründe 3.1 Sachverhalt Im vorliegenden Fall fordert eine Sparkasse von den Erben eines verstorbenen Kontoinhabers die Vorlage eines Erbnachweises, um über das Guthaben auf dem Konto des Erblassers verfügen zu können. Die Klägerin, eine Erbin, verweigerte

Tenor

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