Unrichtiger Erbschein und Einziehung I
AG Recklinghausen, Beschluss v. 29.09.2023,9 VI 909/21
Zusammenfassung:
Ein Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen, wenn er falsch ist. Der Ehemann der Erblasserin beanstandet die Erbquoten im Erbschein von 2021 wegen falscher Berücksichtigung des Güterstands. Da die Ehe vor 2019 im Ausland (X.) geschlossen wurde und kein deutsches Güterrecht galt, findet § 1371 BGB (Zugewinngemeinschaft) keine Anwendung. Eine Anpassung durch deutsches Recht ist nicht möglich, da das ausländische Recht keinen Zugewinnausgleich vorsieht. Das Gericht hält den Erbschein daher für richtig und lehnt die Einziehung ab.
Tenor
wird die Einziehung des Erbscheins abgelehnt.
Gründe
Ein erteilter Erbschein ist gemäß § 2361 BGB einzuziehen, wenn er unrichtig ist.
Bei der Einziehung eines unrichtigen Erbscheins handelt es sich im Regelfall (die Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen hier nicht vor) um ein gemäß § 2361 BGB von Amtswegen durchzuführendes Verfahren, bei dem etwaigen Anträgen nur der Charakter von Anregungen gegenüber dem Nachlassgericht zukommt (MüKoBGB/Grziwotz, 9. Aufl.2022, § 2361 Rn. 24).
Hier wird vom Ehemann der Erblasserin erstmals mit Schriftsatz vom 04.04.2023 vorgetragen, die Erbquoten in dem Erbschein vom 14.12.2021 seien falsch berechnet und angegeben worden.
Auf sein Vorbringen wird Bezug genommen.
Die übrigen Miterben wurden zu dem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren angehört. Diese haben ihrerseits Stellung genommen und vorgetragen, der Erbschein sei richtig erteilt. Auch hier wird auf entsprechende Schreiben Bezug genommen.
Der Erbschein vom 14.12.2023 wäre unrichtig, wenn dort die ausgewiesenen Erbquoten falsch wiedergegeben wurde. Die Erbquote des Ehemannes der Erblasserin wäre falsch wiedergegeben, wenn bei der Berechnung der dem Ehemann zustehenden Erbquote das Güterstatut falsch begutachtet wurde und dem Ehemann gemäß §§ 1931, 1371 BGB ein weiteres Viertel der Erbschaft zusteht, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten.
Die Eheleute haben am 24.12.2010 in X., die Ehe geschlossen. Die Erblasserin besaß bis zu ihrem Tode die deutsche Staatsangehörigkeit, der Ehemann ist X- Staatsangehöriger.
Es ist der erbrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB zu folgen (der EuGH hat sich unter der Geltung der EuErbVO für die erbrechtliche Einordnung entschieden), dies bedeutet, dass die Erbteilserhöhung nur eintreten kann, wenn deutsches Erbrecht Anwendung findet.
Hat der Erblasser keine wirksame Rechtswahl getroffen (von dieser ist nichts bekannt), so gilt die Grundregel für die objektive Anknüpfung in Art. 21 EuErbVO, die grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abstellt. Dieser war in O. – somit findet im vorliegenden Fall deutsches Erbrecht Anwendung.
Grundsätzlich könnte somit eine Erbteilserhöhung stattfinden.
§ 1371 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und kann daher bei Geltung eines ausländischen Güterstandes grundsätzlich nicht angewendet werden.
Ebenso wie bei der EuErbVO sind auch bei der EuGüVO keine Berührungspunkte zu einem anderen (teilnehmenden) Mitgliedstaat erforderlich. Der grenzüberschreitende Bezug kann sich vielmehr grundsätzlich auch aus der Berührung mit dem Recht eines Drittstaats ergeben. In Bezug auf die Bestimmung des anzuwendenden Rechts entspricht dies der Regelung des Art. 20 EuGüVO, wonach das nach der EuGüVO anzuwendende Recht auch das Recht eines Drittstaats sein kann, vgl. MüKoBGB/Looschelders EuGüVO Art. 1 Rn. 5, 6.
Jedoch: Die Europäische Güterrechtsverordnung findet keine Anwendung, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO, da die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen wurde. Eine Rechtswahl für „Altehen“ gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO wurde nicht getroffen.
Für Ehegatten, die vor dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO getroffen haben, gelten gem. Art. 229 EuGüVO, § 47 Abs. 2 EGBGB die Artikel 15, 16 EGBGB a.F., vgl. BeckOK/Wiedemann EuGüVO Art. 1 Rn. 7, 7.1.
Im Verhältnis zu Drittstaaten bleiben die im Zeitpunkt des Erlasses der EuGüVO bestehenden Staatsverträge maßgeblich, Art. 62 Abs 1 EuGüVO – ein solcher existiert im vorliegenden Fall nicht.
Art. 15 EGBGB (in der Fassung bis zum 29.01.2019) bestimmt das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe anwendbare Recht, wenn die Ehe vor dem 29.1.2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen wurde.
Eine Rechtswahl bezüglich des Güterrechts nach Art. 15 EGBGB (in der Fassung bis zum 29.01.2019) wurde nicht getroffen.
Folglich finden die objektiven Anknüpfungspunkte des Art. 14 EGBG (a.F.) Anwendung.
Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit liegt nicht vor, ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ebenfalls nicht (auch wenn in der Heiratsurkunde als gemeinsamer Wohnsitz der Eheleute “Portland” in X. angegeben wurde – dies soll ein Versehen der dortigen Behörden gewesen sein, die Erblasserin war nach wie vor in Deutschland wohnhaft).
Die Erblasserin hat weiterhin in Deutschland gelebt, der Ehemann in X..
Somit sind Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB (a.F.) hier nicht einschlägig.
Führt weder die Nr. 1 noch die Nr. 2 des Art. 14 Abs. 1 EGBGB (a.F.) zum Ziel, so kommt es gem. dem Auffangtatbestand des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (a.F.) auf eine sonstige gemeinsame engste Verbindung der Ehegatten an. Auch hier bedingt der in Abs. 1 niedergelegte Grundsatz der Unwandelbarkeit Modifikationen dahingehend, dass diese gemeinsame engste Verbindung gerade bei der Eheschließung vorhanden sein muss, vgl. Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB allgemeiner Teil / EGBGB 4. Aufl. 2021 Rn. 14.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (a.F.) unterliegen die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Möglicherweise kann auf die soziale Bindung der Ehegatten an einem Staat abgestellt werden. Eine soziale Bindung des X-nischen Ehemannes an Deutschland kann nach dem Vortrag nicht angenommen werden: Er ist weder in Deutschland geboren, noch hat er Verwandte die in Deutschland leben, eine Berufstätigkeit in Deutschland ist auch nicht vorgetragen. Der Ehemann ist nicht der deutschen Sprache mächtig, auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass er bereits bei Kennenlernen der Erblasserin die deutsche Sprache erlernt hätte, er sich für die deutsche Kultur interessiert, weitere kulturelle Bindungen sind ebenfalls nicht vorgetragen und erkennbar.
Bedeutsam können hier vor allem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende gemeinsame Zukunftspläne sein, die sich auf die in Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB (a.F.) niedergelegten Anknüpfungspunkte beziehen, also die bereits bei der Heirat bestehende Absicht, später eine gemeinsame Staatsangehörigkeit oder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu erwerben.
Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit wurde nicht erworben, ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist allerdings erst Jahre später in Deutschland begründet worden.
Der Ehemann der Erblasserin ist erst seit dem 18.06.2015 in Deutschland gemeldet, auf das Schreiben des Finanzamtes Recklinghausen vom 12.12.2018 (Steuernummer/Aktenzeichen N01) und die Anmeldebestätigung der Stadt O. vom 19.08.2015 wird Bezug genommen. Auch für den Fall, dass der Ehemann als Ausländer durch Eheschließung nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht in Deutschland bekommen würde, ist ein Zuzug nach Deutschland zur Begründung einer Lebensgemeinschaft und der Begründung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Fundaments im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht erkennbar. Möglicherweise haben behördliche Erfordernisse den Zuzug verzögert, allerdings bleiben erhebliche Zweifel daran, dass Ehepartner ihre Zukunftspläne nicht schon viel früher mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel verwirklicht hätten, um eine gemeinsame gelebte Lebenspartnerschaft zu verwirklichen. Auch wenn es auf die Verwirklichung der Zukunftspläne letztendlich nicht ankommt, ist es wenig glaubhaft, dass es diese Pläne und ernsthaften Absichten bei Eheschließung tatsächlich gab – nach Aussagen der Schwägerin der Erblasserin war es eher so (dies offenbarte sie allerdings erst nach ihrer Erkrankung), dass diese mit dem Ehemann nach Rentenbeginn nach X. ziehen wolle (auf die eidesstattliche Erklärung von Frau C. wird Bezug genommen).
Auch gehören Regelungen für das Versterben eines der Ehepartner ebenfalls zu Überlegungen, die ein Ehepaar gerade in Anbetracht von Immobilienvermögen bedenken müssten (dass die Erblasserin durchaus weitsichtig gedacht hat, bezeugt allein das Vorhandensein der Vorsorgevollmacht vom 28.04.2021 – bemerkenswert ist der Umstand, dass als Vorsorgeberechtigter nicht der Ehemann benannt wurde, sondern die Schwägerin R. (mit der sich die Erblasserin sehr gut verstand und die von der Heirat erst nach dem Tode der Erblasserin erfuhr – insoweit wird auf Ihre eidesstattliche Versicherung Bezug genommen – auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass für die Ehepartner keine wirkliche Lebensgemeinschaft bestand). Denn es wäre den Eheleuten immer noch möglich gewesen, auf rechtsgeschäftlichem Weg eine Erbteilserhöhung durch eine Verfügung von Todes wegen zu erreichen. Es ist auch nicht abwegig anzunehmen, dass die Erblasserin als gelernte Steuerfachfrau mit dem Thema der Vererbung durchaus vertraut war und von der Errichtung einer letztwilligen Verfügung möglicherweise absichtlich keinen Gebrauch machte.
Die Einlassungen des Ehemannes der Erblasserin überzeugen das Gericht nicht die Wirkungen der Ehe dem deutschen Güterrecht zuzuordnen.
Auf das Vorbringen der übrigen Miterben und ihre eidesstattlichen Versicherungen wird Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass die Erblasserin gegenüber ihrem Bruder geäußert habe, den gemeinsamen Lebensabend in X. verbringen zu wollen; der Ehemann soll gegenüber der Nichte der Erblasserin – Frau H. – geäußert haben, X. sei Deutschland gegenüber zu bevorzugen und er wäre lieber in X..
Ein gemeinsames Eheleben zwischen Erblasserin und Ehemann war den Miterben nicht zu erkennen. Auch sei hier die an Eides Statt versicherte Aussage von Frau Q. – die „engste“ Freundin der Erblasserin – erwähnt, die von der Eheschließung bis zu dem Tode der Erblasserin nichts wusste.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass überhaupt keine gemeinsame Verbindung zu einem Staat bestand.
Damit verbleibt als letzte Möglichkeit nur die Zugrundelegung des Ortes der Eheschließung. Somit richtet sich das Güterrecht nach dem X-nischen Marriage Act.
§ 1371 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und kann daher bei Geltung eines ausländischen Güterstandes grundsätzlich nicht angewendet werden.
Möglicherweise kann ein ausländischer Güterstand im Wege der Substitution dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gleichgestellt werden und damit die Anwendbarkeit der Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. 1 begründet werden, vgl. Münchener Kommentar zum BGB 8. Auflage 2020, Vorbemerkungen zu Art. 20 EuErbVO, Rn. 63. „Aber die Art und Weise des güterrechtlichen Vermögensausgleichs zwischen den Ehegatten wird nach dem ausländischen Statut kaum jemals in einer dem deutschen Recht vergleichbaren Weise geregelt sein. Eine Substitution erscheint nur in dem Fall denkbar, in dem auch das ausländische Güterrecht einen Ausgleich durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils vorsieht.“
Das X-nische Güterrecht sieht einen Ausgleich des Zugewinns im Todesfall nicht vor. Eine Substitution findet folglich nicht statt, da deren Voraussetzung nicht erfüllt ist. In den “common law Rechtssystemen” zu denen X. zählt besteht kein Ehegüterrecht und mithin kein gesetzlicher Güterstand.
So auch Gruber, IPRax 2023, 435 – 440: „Näher betrachtet besteht die Möglichkeit, beim gesetzlichen Ehegattenerbrecht ganz oder jedenfalls in der weit überwiegenden Zahl der Fälle ohne Anpassung auszukommen. Dies folgt bei Beteiligung des deutschen (Erb-)Rechts unter anderem daraus, dass im deutschen Recht bereits „alle denkbaren Grundtypen von Güterständen … angelegt“ sind. Das deutsche Erbrecht hält damit für jeden denkbaren ausländischen Güterstandstyp eine aus seiner Sicht geeignete Erbquote bereit. Wenn aber das anwendbare deutsche Erbrecht stets in der Lage ist, eine geeignete Erbquote zur Verfügung zu stellen, bedarf es keiner nachträglichen Ergebniskorrektur.“
Eine Anpassung ist nicht erforderlich, da hier die aus deutscher Sicht richtige Erbquote zur Anwendung gelangt. Dies führt auch nicht zu einem grob unbilligen Ergebnis.
Auf die Ausführungen in MüKoBGB/Leipold BGB § 1931 Rn. 33 – 41 wird hingewiesen.
