BFH 2. Senat, Urteil vom 06.11.2019, Az.: II R 29/16

Zusammenfassung:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), 2. Senat, vom 06.11.2019 (Az. II R 29/16), beschäftigt sich mit der steuerlichen Behandlung von Rechtsverfolgungskosten im Erbfall. Konkret ging es um die Frage, ob vergebliche Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Der BFH stellte klar, dass solche Kosten dann als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Nachlassregelung besteht und die Kosten nicht durch eine anderweitige Erstattung ausgeglichen wurden. Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen privatem Aufwand des Erben und Nachlassverbindlichkeiten und schafft damit mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Kosten im Erbfall.

Tenor

Der Bundesfinanzhof entscheidet:

Vergebliche Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit der Nachlassregelung stehen und nicht erstattet wurden, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Kosten müssen unmittelbar mit der Nachlassregelung zusammenhängen und dürfen nicht Teil der privaten Vermögenssphäre des Erben sein.

Gründe

1. Einleitung

Die steuerliche Behandlung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung entstehen, stellt häufig eine Herausforderung dar. Insbesondere die Frage, wann Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten gelten und somit bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind, war bislang nicht abschließend geklärt. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 06.11.2019, Az. II R 29/16, eine wichtige Entscheidung getroffen, die sowohl für Erben als auch für Steuerberater von großer Bedeutung ist.

2. Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erbe Kosten für die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung getragen. Diese Kosten wurden letztlich nicht erstattet, da der Rechtsstreit erfolglos blieb. Das Finanzamt erkannte den Abzug dieser Kosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht an, da es diese Ausgaben nicht als unmittelbar mit dem Nachlass in Zusammenhang stehend ansah.

3. Rechtliche Grundlagen

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) sind Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abzuziehen, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird. Nachlassverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die der Erbe zur Abwicklung des Nachlasses eingehen muss. Hierzu können beispielsweise offene Rechnungen des Verstorbenen, aber auch Kosten zur Nachlassregelung gehören.

Die entscheidende Frage war, ob Rechtsverfolgungskosten, die letztlich vergeblich waren, ebenfalls als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind. In der bisherigen Rechtsprechung wurde häufig zwischen privaten Kosten des Erben und Nachlassverbindlichkeiten unterschieden, wobei letzterer Begriff enger zu fassen ist.

4. Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat klargestellt, dass Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein können, wenn sie unmittelbar mit der Nachlassregelung zusammenhängen. Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang zwischen den Kosten und der Nachlassabwicklung. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechtsverfolgung letztlich erfolgreich war oder nicht.

Allerdings müssen die Kosten tatsächlich vom Nachlass getragen werden. Wurden die Kosten vom Erben privat getragen und nicht als Nachlassverbindlichkeit verbucht, ist ein Abzug ausgeschlossen. Ebenso ist ein Abzug ausgeschlossen, soweit eine Erstattung der Kosten erfolgt ist.

5. Begründung der Entscheidung

Der BFH erläutert, dass die Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Nachlasses mindern und somit eine gesetzliche Grundlage für den Abzug bei der Erbschaftsteuer darstellen. Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstehen, dienen dazu, den Nachlass zu sichern, zu erhalten oder zu verwerten. Daher sind sie wirtschaftlich dem Nachlass zuzurechnen und mindern dessen Wert.

Auch wenn die Rechtsverfolgung erfolglos bleibt, handelt es sich um notwendige Ausgaben im Rahmen der Nachlassabwicklung. Ein Abzug dieser Kosten ist daher gerechtfertigt, um eine angemessene steuerliche Berücksichtigung zu gewährleisten.

6. Abgrenzung zu privaten Kosten

Die Entscheidung stellt klar, dass nur solche Kosten abzugsfähig sind, die für die Nachlassregelung notwendig sind. Persönliche Rechtsverfolgungskosten, die etwa die eigenen Erbanteile oder persönliche Ansprüche betreffen, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Der BFH betont, dass die Abgrenzung anhand des sachlichen Zusammenhangs vorzunehmen ist: Nur wenn der Aufwand durch die Nachlassregelung veranlasst ist, liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor.

7. Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil schafft für Erben und Berater Klarheit darüber, welche Kosten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung berücksichtigt werden können. Es empfiehlt sich, Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung entstehen, sorgfältig zu dokumentieren und gegebenenfalls nachzuweisen, dass diese Kosten nicht privat getragen wurden.

Weiterhin sollten Erben bei der Nachlassabwicklung darauf achten, die Kosten korrekt zuzuordnen, um eine steuerliche Anerkennung zu ermöglichen.

8. Fazit

Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Möglichkeit, vergebliche Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, sofern sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Nachlassregelung stehen und nicht erstattet wurden. Dies stärkt die Rechte der Erben und sorgt für eine realitätsgerechte steuerliche Berücksichtigung der mit der Nachlassabwicklung verbundenen Kosten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Erben und Steuerberater bei der Erbschaftsteuererklärung auf eine präzise Kostenaufstellung und Nachweisführung achten sollten.

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