BAG 4. Senat, Urteil vom 13.02.1974, Az.: 4 AZR 192/73
Zusammenfassung:
```html Das Urteil des BAG 4. Senats vom 13.02.1974 (Az. 4 AZR 192/73) – Alternative Geltendmachung von Ansprüchen nach BAT § 70 Abs. 1 Zusammenfassung Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. Februar 1974 (Az. 4 AZR 192/73) klärt wesentliche Fragen zur alternativen Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), insbesondere § 70 Abs. 1. Der 4. Senat des BAG stellte klar, dass Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus unterschiedlichen Vergütungsgruppen des BAT – beispielsweise Vergütungsgruppen Ia oder Ib – eine alternative Anspruchsverfolgung wählen können. Entscheidend ist zudem, dass nach der Geltendmachung eines höheren Vergütungsanspruchs und dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags dieser Anspruch nicht automatisch erlischt. Dieses Urteil prägt die arbeitsrechtliche Praxis im Umgang mit Tarifvergütungen und Vertragsänderungen maßgeblich und bietet Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern wertvolle Orientierung bei der Ausgestaltung von Vergütungsansprüchen. Tenor Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheidet: Die alternative Geltendmachung von Ansprüchen nach § 70 Abs. 1 BAT, insbesondere hinsichtlich unterschiedlicher Vergütungsgruppen, ist zulässig. Ein bereits geltend gemachter Anspruch auf höhere Vergütung erlischt nicht automatisch durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Gründe 1. Ausgangslage und Verfahrensgegenstand Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70 Abs. 1 berechtigt ist, unterschiedliche Vergütungsansprüche
