BSG 9. Senat, Urteil vom 10.12.1975, Az.: 9 RV 162/75

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```html Pflegezulage und Erblichkeit: Das wegweisende Urteil des BSG vom 10.12.1975 (9 RV 162/75) Zusammenfassung: Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Dezember 1975 (Az. 9 RV 162/75) stellt eine bedeutende Entscheidung im Bereich des Sozial- und Erbrechts dar. Im Mittelpunkt steht die Frage der Erblichkeit von Pflegezulagen gemäß § 35 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das BSG bestätigte, dass Ansprüche auf Pflegezulagen, die der Geschädigte zu Lebzeiten geltend gemacht hat, vererblich sind. Zudem wurde klargestellt, dass Pflegezulagen auch nach dem Tod des Berechtigten neu zu gewähren sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Urteil baut auf früheren Entscheidungen des BSG aus den Jahren 1964 und 1966 auf und schafft Rechtssicherheit für Erben von Pflegezulagenberechtigten. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Durchsetzung von Ansprüchen im Sozialversicherungsrecht und das erbrechtliche Vorgehen. Tenor Der Anspruch auf die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG, der zu Lebzeiten des Geschädigten erhoben wurde, ist vererblich. Die Pflegezulage ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 BVG auch nach dem Tod des Berechtigten neu zu gewähren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Frühere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (10 RV 516/64 und 10 RV 275/62) werden in diesem Urteil bestätigt und fortgeführt.

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