BVerfG 1. Senat, Urteil vom 13.02.1964, Az.: 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 1 BvR 128/61
Zusammenfassung:
```html Das BVerfG-Urteil vom 13. Februar 1964: Die Vereinbarkeit des Mehrbetriebsverbots im Apothekenrecht mit Art. 12 Abs. 1 GG Zusammenfassung Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 1964 (Az. 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 1 BvR 128/61) befasst sich mit der Frage der Vereinbarkeit des Mehrbetriebsverbots im Apothekenrecht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Gericht bestätigte, dass das Verbot des Mehrbetriebs eine zulässige Regelung der Berufsausübung darstellt und somit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Außerdem erläuterte das BVerfG, dass die gesetzliche Festlegung von Berufsbildern eine sachliche Einschränkung der Berufsfreiheit darstellt, die zur Sicherung wichtiger Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt sein kann. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Ausgestaltung berufsrechtlicher Regelungen, insbesondere im Gesundheitswesen, und setzt Maßstäbe für die Abwägung zwischen individueller Freiheit und öffentlich-rechtlichen Schutzinteressen. Tenor Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Das Verbot des Mehrbetriebs im Apothekenrecht ist eine zulässige Regelung der Berufsausübung und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die gesetzliche Festlegung von Berufsbildern kann dazu führen, dass die freie Wahl des Berufes innerhalb dieses Rahmens eingeschränkt wird, ohne das Grundrecht der Berufsfreiheit zu verletzen. Gründe Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 1964 befasst sich mit einem Kernproblem der Berufsfreiheit: der
