Eine Abschichtungsvereinbarung, die sich nur auf einen einzelnen Nachlassgegenstand bezieht, stellt eine Durchmischung einer persönlichen und gegenständlichen Teilauseinandersetzung dar und ist unzulässig.
Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass die persönlichen und gegenständlichen Teilauseinandersetzungen verschiedene Ziele verfolgen.
Bei der persönlichen Teilauseinandersetzung scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus. Dabei wächst der Anteil der verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.
Daneben besteht das Ziel bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung darin, einzelne Nachlassgegenstände aus der gesamthänderischen Bindung herauszunehmen, indem die Überführung in Einzeleigentum erfolgt.
Eine Durchmischung dieser Teilauseinandersetzungen ist somit unzulässig.