Rechtliche Bewertung des eigenhändigen Testaments
Das eigenhändige Testament ist eine einfache Möglichkeit, den eigenen letzten Willen ohne notarielle Beurkundung festzuhalten. Damit das Testament rechtsgültig ist, müssen jedoch bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllt sein. In Deutschland regelt § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Formvorschriften. Dazu gehört insbesondere, dass das Testament vollständig handschriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben sein muss.
Diese Formvorschrift dient der Rechtssicherheit und soll gewährleisten, dass der Erblasser seine Verfügung bewusst und aus freiem Willen getroffen hat. Fehlerhafte oder unklare Formulierungen können jedoch zu Streitigkeiten unter den Erben oder zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Es ist daher wichtig, sich vor der Errichtung eines eigenhändigen Testaments mit den gesetzlichen Anforderungen und bewährten Formulierungen vertraut zu machen.
Was ist geschehen?
Die ledige Erblasserin verstarb 2022 kinderlos. Der Beschwerdeführer beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte, und berief sich dabei auf ein Schriftstück, das angeblich von der Erblasserin verfasst worden war. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einlegte.
Bei dem Schriftstück handelt es sich um die Vorderseite eines Briefumschlags. In der linken oberen Ecke befinden sich die eingekreisten Buchstaben "kl. Test." sowie verschiedene handschriftliche Vermerke, darunter "Rest Dir" mit einem Pfeil auf den Namen des Beschwerdeführers. Außerdem ist ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers angebracht. Der Beschwerdeführer behauptet, dass alle Eintragungen und Zeichen von der Erblasserin selbst gemacht worden seien.
Testament ohne Symbole
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag am 01.12.2022 zurück. Es stellte fest, dass die Urkunde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nach § 2247 Abs. 1 BGB genüge und ein Testierwillen nicht hinreichend erkennbar sei. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.08.2023 half das Nachlassgericht am 13.12.2023 nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Nachlassgerichts bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Ein formwirksames Testament erfordere eine vollständige eigenhändige Niederschrift mit Unterschrift. Das vorliegende Schriftstück enthält jedoch keinen durchgehend eigenhändig geschriebenen Text, sondern Symbole und einen Adressaufkleber. Auch fehlt eine den Anforderungen entsprechende Unterschrift, die das Dokument räumlich abschließt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Bedeutung für das Erstellen des eigenhändigen Testaments
Ein eigenhändiges Testament muss ausschließlich in Schriftform abgefasst sein - Symbole, Pfeile oder Zeichnungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zudem ist eine eigenhändige Unterschrift zwingend erforderlich. Sie dient als Beweis für den Abschluss des Testaments und verhindert nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen. Fehlt die Unterschrift oder befindet sie sich nicht an der richtigen Stelle, kann das Testament unwirksam sein.
• Ein eigenhändiges Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, um rechtsgültig zu sein (§ 2247 BGB). Symbole oder Aufkleber genügen diesen Anforderungen nicht.
• Im konkreten Fall berief sich der Beschwerdeführer auf ein Schriftstück auf einem Briefumschlag, das vom Nachlassgericht als unwirksames Testament angesehen wurde, da es nicht vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben war.
• Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen, da die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt waren. Dies zeigt, wie wichtig es ist, ein Testament eindeutig und formgerecht zu errichten, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Quellen