Umsatzsteuerpflichtig als Aufsichtsratsmitglied? – Nein danke!

Der Bundesfinanzhof weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und entscheidet in seinem Urteil vom 27.11.2019 – V R 23 / 19 zugunsten des Klägers, dass seine Tätigkeit als Mitglied im...

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Der Bundesfinanzhof weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und entscheidet in seinem Urteil vom 27.11.2019 – V R 23 / 19 zugunsten des Klägers, dass seine Tätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat, aufgrund einer Fixvergütung, nicht unternehmerischer Natur im Sinne von §§ 1, 2 UstG ist.

Der Fall:

Der Kläger war sowohl leitender Angestellter der S-AG als auch Aufsichtsratsmitglied der E-AG (Tochtergesellschaft der S-AG). Laut Satzung der E-AG erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Festvergütung von rund 20.000 Euro. 

Angesichts des Anstellungsvertrages zwischen dem Kläger und der S-AG, war der Kläger zur Abführung der Aufsichtsrats-Festvergütung bei der E-AG verpflichtet. 

Nach Meinung des Klägers allerdings sei er nicht selbständig, sondern weisungsgebunden, dies würde ihn nicht dazu verpflichten, jene Festvergütung von 20.000 Euro im Jahr in der Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 

Entscheidungsgründe: 

Laut Bundesfinanzhof (BFH) dürfe nicht einfach aufgrund einer Aufsichtsratstätigkeit auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Vielmehr müssten zunächst die weiteren Ausgestaltungen oder etwaige Begleitumstände jener Tätigkeiten berücksichtigt werden, ehe man die Selbständigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds annehmen könne. 

Nach dem EuGH – Urteils „IO“ würde eine Selbständigkeit auch dann nicht angenommen werden können, wenn das Aufsichtsratsmitglied zwar weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat untergeordnet sei, aber für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handle und nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trage. 

Der BFH schließt sich der dem Urteil „IO“ zu Grunde liegenden Auffassung des EuGH an und führt in seiner Urteilsbegründung aus: 

Der Kläger als Aufsichtsratsmitglied sei lediglich bei durch Beschluss zu treffenden Entscheidungen des Aufsichtsrats dran beteiligt gewesen. Darüber hinaus habe er auch kein wirtschaftliches bzw. geschäftliches Risiko getragen, welches typischerweise mit einer variablen Vergütung ausgeglichen werden würde. Jegliches Fahrlässigkeits-Handeln würde daher keine unmittelbare Auswirkung auf dessen Festvergütung haben, begründet lediglich eine Verantwortlichkeit nach § 116 AktG. Auf ein Abhängigkeitsverhältnis zur S-AG (Muttergesellschaft der E-AG) kommt es nicht an. 

Fazit: 

  • Der BFH ist von seiner bisherigen Rechtsprechung – Aufsichtsratsmitglieder seien stets unternehmerisch und damit selbständig tätig – abgewichen. Nach neuster Rechtsprechung müssen nun auch vertragliche Ausgestaltungen oder Begleitumstände der Tätigkeit im Aufsichtsrat für die Feststellung der Selbständigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds berücksichtigt werden. 
  • Diese Fortbildung der Rechtsprechung durch den BFH geschieht auf Grundlage des EuGH – Urteils „IO“ vom 13. Juni 2019. 

(Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2019 – V R 23/19 = NJW – Spezial 2020, 144)

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