Erbvertrag bindet stärker als gemeinschaftliches Testament

Vertragliche Erbeinsetzung lässt späteren Widerruf nicht ohne Weiteres zu In Erbverträgen kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Konstellationen – etwa das Vorversterben eines eingesetzten Erben – nicht ausdrücklich geregelt sind. In solchen Fällen kann durch ergänzende Auslegung ermittelt werden, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die später eingetretenen Umstände gekannt hätten. Dies betrifft […]

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