Ehegatten

Blaue Figuren in einer Reihe mit einer roten Figur, die durch einen Pfeil hervorgehoben wird.

Württemberger Testament

Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur bei grober Pflichtverletzung Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Ausübung der Testamentsvollstreckung gehören zu den häufigsten Konfliktfeldern im Erbrecht. Besonders bei Konstellationen, in denen der überlebende Ehegatte sowohl wirtschaftlich begünstigt als auch mit weitreichenden Verwaltungsbefugnissen ausgestattet ist, prallen die Interessen der Erben und des länger lebenden Ehepartners häufig aufeinander. Ein typisches Beispiel hierfür […]

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Zwei metallene Figuren, die ein Paar darstellen, stehen nebeneinander und halten sich an den Händen.

Erbfall und Testament: Wann ist eine Schlusserbeneinsetzung bindend?

Gemeinschaftliches Testament von 1980 oder neues Testament von 2022? Im Mittelpunkt dieses Falls steht die Frage, ob die Schlusserbeneinsetzung zweier Kinder im gemeinschaftlichen Testament von 1980 bindend war oder ob der Erblasser im Jahr 2022 noch wirksam eine neue letztwillige Verfügung treffen konnte. Der Streit dreht sich um die Wirksamkeit von Testamenten, die Bindungswirkung gemeinschaftlicher

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Runde Wanduhr mit schwarzem Rahmen und weißen Ziffern auf einer Holzoberfläche.

Zugewinnausgleich nach dem Tod

Was passiert mit einem Zugewinnausgleichsanspruch, wenn der Ehepartner stirbt und das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen ist? In einer aktuellen Entscheidung zeigt das Oberlandesgericht (OLG), wie wichtig es ist, bei möglichen Ansprüchen nach dem Tod des Ehepartners rechtzeitig zu handeln, insbesondere, wenn die Ehe kurz vor der Scheidung stand. Im Zentrum: Verjährung, grobe Fahrlässigkeit und das richtige Timing.

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Zwei ausgeschnittene Papierfiguren eines Mannes und einer Frau mit einem Bleistift und einem gelben Ball auf blauem Hintergrund.

Erbvertrag bindet stärker als gemeinschaftliches Testament

Vertragliche Erbeinsetzung lässt späteren Widerruf nicht ohne Weiteres zu In Erbverträgen kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Konstellationen – etwa das Vorversterben eines eingesetzten Erben – nicht ausdrücklich geregelt sind. In solchen Fällen kann durch ergänzende Auslegung ermittelt werden, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die später eingetretenen Umstände gekannt hätten. Dies betrifft

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