Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB. Das gesetzlich geregelte Rangverhältnis zwischen den Betreuertypen kann grundsätzlich nicht durch einen positiven Vorschlag des Betreuten überwunden werden. Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst […]