Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bei der Wahl des Betreuers
Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB. Das gesetzlich geregelte Rangverhältnis zwischen den Betreuertypen kann grundsätzlich nicht durch einen positiven Vorschlag des Betreuten überwunden werden. Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst […]
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