Fallinhalt:
Der Erblasser testierte zu seinen Lebzeiten mehrmals. In seinem letzten Testament enterbte er seine Tochter und verfasste ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau, in dem Testament setzte der Ehemann seine Ehefrau zu 2/3 ein und seinen Enkel zu 1/3. Die Besonderheit war, dass sie sich beim Schreiben abgewechselt haben, aber jeweils in der Ich-Form testierten, so dass nicht deutlich war, wer was testierte.
Was war hier das Problem ?
Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann ein Ehepaar vereinfacht über ihr gemeinsames Vermögen testieren und sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Hier wurde durch die enterbte Tochter die Unwirksamkeit des Testaments angemerkt, weil nur das Vermögen des Ehemanns geregelt wurde und die Ehefrau selbst gar keine Verfügung getroffen hat, sondern hier nur ein Diktat verfasst habe.
Lösungsansatz:
- Recherche der Rechtsprechung bei ähnlich gelagerten Fällen
- Aussicht der Chancen vor Gericht
- Prüfung des Testaments
- mögliche Umdeutung des Testaments
Ergebnis:
Wie hat das Gericht entschieden ?
Das Gericht hat der Tochter zugestimmt, es gäbe hier kein gemeinschaftliches Testament, weil die Ehefrau keine eigene Verfügung getroffen hat, sondern nur die des Ehemanns niedergeschrieben hat. Auch sei das Testament nicht in ein Einzeltestament umzudeuten, weil es durch das abwechselnde Schreiben kein eigenhändiges Testament ist und folglich nicht den Voraussetzungen eines Einzeltestaments entspricht. Das Gericht stellt die gesetzliche Erbfolge fest.