
Anforderungen an Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2331 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Der Umgang mit dem Pflichtteilsrecht sorgt immer wieder für juristische Auseinandersetzungen, insbesondere wenn der Erblasser versucht, den Pflichtteil durch eine Entziehungsanordnung zu verhindern. Im vorliegenden Fall streiten der Vater des verstorbenen Erblassers und dessen Lebensgefährte über die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung und die damit verbundene Nachlassauskunft. Die Entscheidung des Gerichts wirft ein Licht auf die hohen Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer solchen Entziehung gestellt werden, und zeigt, wie schwierig der Nachweis einer ernsthaften Tötungsabsicht sein kann.[1]
Was ist geschehen?
Der Kläger, Vater des verstorbenen Erblassers, verlangt Auskunft über den Nachlass. Der Erblasser hatte seinen Lebensgefährten als Alleinerben eingesetzt und den Kläger im Testament enterbt. Er schrieb in seinem Testament:
„Meinen Vater enterbe ich, da wir uns in einem unüberwindbaren Zustand befinden. Er trachtet mir sogar nach dem Leben: O-Ton: „du sollst verrecken, oder ich mache es!“ Wegen meiner Homosexualität“
Der Kläger bestreitet diese Behauptung und pocht auf sein Pflichtteilsrecht. Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit dem Erblasser eine gute Vater-Sohn-Beziehung hatte. Der Kläger bestreitet homophob zu sein. Er bestreitet insbesondere auch, dem Erblasser nach dem Leben getrachtet zu haben bzw. die Absicht gehabt zu haben, den Erblasser zu töten.
Der Beklagte meint, „enterben“ im Testament sei als Pflichtteilsentziehung zu verstehen. Der Erblasser habe den Sachverhalt gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB klar dargestellt, und die Voraussetzungen seien erfüllt, da auch eine ernsthafte Tötungsabsicht ohne Überschreiten der Versuchsschwelle ausreiche.
Bloße Drohung reicht für Pflichtteilsentziehung nicht
Das Gericht überprüfte, ob die Voraussetzungen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlagen und führte Folgendes aus:
Es ist unerheblich, ob sich der Erblasser bedroht gefühlt hat. Der Begriff „nach dem Leben trachten“ erfordert keine geplante und beharrliche Vorgehensweise. Bloße Drohungen oder mündliche Äußerungen über eine Tötungsabsicht stellen jedoch keine Lebensnachstellung im Sinne des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar. Dies umfasst auch Drohungen, die nicht ernsthaft umgesetzt werden sollen, oder bloße Wünsche nach dem Tod des Erblassers.
Selbst wenn man unterstellt, der Kläger habe gegenüber dem Erblasser wegen dessen Homosexualität gesagt: „Du sollst verrecken, oder ich mache es“, reicht dies nicht für eine Pflichtteilsentziehung aus. Dabei handelt es sich allenfalls um eine Drohung. Der Beklagte konnte keinen Beleg dafür liefern, dass der Kläger diese Absicht tatsächlich verfolgt habe. Nach der informatorischen Anhörung des Beklagten basierten die Behauptungen lediglich auf Aussagen des Erblassers, die der Beklagte selbst nicht miterlebt hatte, sondern vom Hörensagen kannte. Der Beklagte gab an, dass diese Äußerungen vor seiner Bekanntschaft mit dem Erblasser gefallen sein sollen. Zwar habe der Erblasser ein Trauma erlitten, sei depressiv und alkoholkrank geworden, doch konkrete Handlungen des Klägers konnte der Beklagte nicht benennen.
Somit war der Kläger gemäß § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Er wurde durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen.
Anforderungen an die Pflichtteilsentziehung
Die Entziehung des Pflichtteils ist ausschließlich durch ein Testament oder einen Erbvertrag möglich.[2] Dabei muss der Grund für die Entziehung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen vorliegen und in der Verfügung ausdrücklich angegeben werden. Wenn Sie einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen möchten, ist es essenziell, den Entziehungsgrund in Ihrem Testament oder Erbvertrag präzise darzulegen. Allgemeine Formulierungen, wie etwa der Verweis auf den „Lebenswandel“ des Sohnes oder „psychische Qualen“, die Ihnen zugefügt wurden, genügen nicht. Sie müssen die konkreten Verfehlungen, auf die Sie die Entziehung stützen, mit hinreichender Bestimmtheit schildern.[3]
1. Handeln Sie rechtzeitig
Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken.
2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher
Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.
3. Vermeiden Sie Verzögerungen
Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden.
4. Behalten Sie die Fristen im Blick
Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt.
5. Lassen Sie sich professionell unterstützen
Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.
Quellen
[1] LG München I Endurteil v. 24.7.2024 – 3 O 3026/24
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2336.html
[3] https://www.erbrecht.de/erbe-sein/pflichtteil/entziehung/