Streit um Erbschaft: Vorerbin oder Alleinerbin?

Gericht bestätigt Alleinerbschaft der Witwe trotz Beschwerde des Sohnes Gemeinschaftliche Testamente, insbesondere Ehegattentestamente, sind eine weit verbreitete Form der Nachlassplanung. Sie bieten Ehegatten die Möglichkeit, ihren Nachlass gemeinsam und verbindlich...

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Gericht bestätigt Alleinerbschaft der Witwe trotz Beschwerde des Sohnes

Gemeinschaftliche Testamente, insbesondere Ehegattentestamente, sind eine weit verbreitete Form der Nachlassplanung. Sie bieten Ehegatten die Möglichkeit, ihren Nachlass gemeinsam und verbindlich zu regeln. Bei der Auslegung solcher Testamente kann es jedoch zu Streitigkeiten kommen, insbesondere bei unklaren Formulierungen oder widersprüchlichen Klauseln. In solchen Fällen müssen die Gerichte den wirklichen Willen der Testierenden ermitteln. Dabei spielen der Wortlaut, der systematische Zusammenhang und die äußeren Umstände eine entscheidende Rolle. Im folgenden Fall geht es um die Frage, ob die Ehefrau des Erblassers als unbeschränkte Alleinerbin oder nur als Vorerbin eingesetzt wurde.

Was ist geschehen? 

Der Sohn des Erblassers (Beteiligter zu 2) legt Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 15.02.2024 ein, mit dem die Witwe (Beteiligte zu 1) als Alleinerbin bestätigt wurde. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das notarielle Ehegattentestament vom 03.01.2022, das so auszulegen sei, dass die Witwe nicht nur Vorerbin, sondern unbeschränkte Erbin sei.

Mehr zur Testamentsauslegung finden sie hier

Die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments 

Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich in § 2265 BGB geregelt. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sind ebenfalls in § 2247 BGB geregelt. Danach ist für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments erforderlich, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterschreibt.

Über die Regelung des § 2247 BGB hinaus kann ein gemeinschaftliches Testament auch notariell beurkundet werden und bestimmte Klauseln enthalten. Ein Beispiel ist die „Strafklausel“ für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Pflichtteilsberechtigten.

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Witwe nur Vorerbin sei, da das Testament ihre Verfügungsbefugnis an eine Bedingung knüpfe. Außerdem kritisiert er die unklare „Strafklausel“ und rügt Formfehler bei der Errichtung des Testaments. Da das Hauptvermögen vom Erblasser stammt, spricht er sich für eine getrennte Lösung mit Vor- und Nacherbschaft aus.

Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments

Die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 des Testaments schränke die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1) dahingehend ein, dass sie nur dann frei über den Nachlass verfügen könne, wenn die Schlusserben den Pflichtteil geltend machten. Ob sich diese Beschränkung sowohl auf Verfügungen „unter Lebenden“ als auch auf Verfügungen „von Todes wegen“ bezieht, bleibt jedoch unklar, da eine eindeutige Festlegung fehlt. Die Bezeichnung der Schlusserben spricht dagegen, sie als Nacherben anzusehen, selbst wenn der Beurkundungsvorgang Fehler aufweist.

Zudem lasse die Aussage des Notars darauf schließen, dass die Eheleute keine Vor- und Nacherbschaft gewollt hätten, so dass die Beschränkung eher als testamentarische Bindung an die Schlusserbeneinsetzung zu verstehen sei. Im Wege der Auslegung sei nicht anzunehmen, dass die Ehegatten eine Verfügungsbeschränkung „unter Lebenden“ anordnen wollten, sondern dass sich die Regelung nur auf die Verfügungsbefugnis „von Todes wegen“ und damit auf die Bindungswirkung des Ehegattentestaments gemäß §§ 2270 ff. BGB bezieht.

Tipp:

Streit um die Erbfolge:
Unklare Formulierungen können zu Erbstreitigkeiten führen.
Rechtliche Grundlagen:
Gemeinschaftliche Testamente sind in § 2265 BGB geregelt und können eigenhändig oder notariell errichtet werden. Sie enthalten häufig Klauseln wie die Pflichtteilsstrafklausel, die im Streitfall unterschiedlich ausgelegt werden können
Testamentsauslegung:
Das Gericht prüft die Verfügungsmacht der Witwe und kommt zu dem Schluss, dass sie nicht an eine Vor- Nacherbschaft gebunden ist. Die Beziehung der Schlusserben und die Aussage des Notars sprechen gegen die Beschränkung ihrer Erbstellung.

 

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