Steuertrick für Nacherben: Wie sich jetzt doppelt sparen lässt

Mehr Steuervorteile sichern: Warum Nacherben den Pauschbetrag nutzen können - ganz ohne Nachweispflichten! Ein Erbe kommt selten allein - und die Steuer ebenso wenig. Doch wer denkt, dass nur der direkte...

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Mehr Steuervorteile sichern: Warum Nacherben den Pauschbetrag nutzen können – ganz ohne Nachweispflichten!

Ein Erbe kommt selten allein – und die Steuer ebenso wenig. Doch wer denkt, dass nur der direkte Erbe von Steuererleichterungen profitiert, wird durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs eines Besseren belehrt. Eine überraschende Wende in der Rechtsprechung sorgt dafür, dass nicht nur Vorerben, sondern auch Nacherben den Pauschbetrag für Erbfallkosten geltend machen können – und das ohne Nachweis tatsächlicher Ausgaben. Eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen, die viele Erben steuerlich entlastet und dem Finanzamt eine klare Grenze setzt. Doch was genau steckt hinter diesem Urteil? Und was bedeutet es für künftige Erbfälle?

Was ist passiert?

Im Jahr 2013 verstarb die Tante der Klägerin und hinterließ ihren Ehemann als Vorerben, während die Klägerin als Nacherbin bestimmt war. Wenige Monate später verstarb auch der Ehemann der Tante. Obwohl die Klägerin als dessen Erbin berufen war, schlug sie dieses Erbe aus.

Als Nacherbin trat sie jedoch die Erbschaft ihrer Tante an, wodurch ihr Kosten in Höhe von 40 Euro beim Nachlassgericht entstanden. Da der Vorerbe keinerlei Erbfallkosten geltend gemacht hatte, wurde ihm auch kein Steuerabzug gewährt. Dennoch setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer für die Klägerin auf 3.960 Euro fest, ohne Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Im Klageverfahren beantragte die Klägerin den Pauschbetrag für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG – mit Erfolg. Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten der Klägerin, woraufhin das Finanzamt Revision einlegte. Es argumentierte, dass der Pauschbetrag pro Erbfall nur einmal gewährt werde und der Nacherbe keinen gesonderten Anspruch darauf habe.

Steuerliche Entlastung für Nacherben: Pauschbetrag bleibt erhalten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Urteil entschieden, dass auch Nacherben den Pauschbetrag für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen können – unabhängig davon, ob der Vorerbe diesen bereits genutzt hat. Damit bestätigte der BFH das Urteil des Finanzgerichts Münster und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Begründung der Entscheidung:

  1. Zwei getrennte Erbfälle:
    Der BFH stellte klar, dass es sich bei Vor- und Nacherbschaft steuerrechtlich um zwei voneinander getrennte Erbfälle handelt. Während zivilrechtlich sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe vom ursprünglichen Erblasser erben, wird erbschaftsteuerrechtlich zunächst nur der Vorerbe als Erbe betrachtet. Erst beim Eintritt der Nacherbfolge gilt der Nacherbe als Erwerber vom Vorerben. Daher kann auch für die Nacherbschaft erneut der Pauschbetrag angesetzt werden.
  2. Kein Nachweis erforderlich:
    Der BFH entschied zudem, dass der Pauschbetrag nicht an den Nachweis tatsächlicher Kosten gebunden ist. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung, wonach zumindest dem Grunde nach Kosten hätten entstehen müssen. Der BFH begründete die Änderung damit, dass das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Pauschbetrag ohne Nachweis gewährt wird. Eine solche Nachweispflicht würde dem Vereinfachungszweck der Regelung widersprechen.
  3. Erleichterung der Steuerfestsetzung:
    Der Pauschbetrag dient dazu, die steuerliche Behandlung von Nachlasskosten zu vereinfachen. Der BFH betonte, dass Nachlassregelungskosten auch im Fall einer Nacherbschaft erneut entstehen können. Deshalb sei es gerechtfertigt, den Pauschbetrag sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben zu gewähren.

Mehr Steuervorteile für Nacherben: BFH erleichtert Abzug der Erbfallkostenpauschale

Das Urteil ist eine wichtige Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen, insbesondere für Nacherben, die nun von einer klaren und vorteilhaften Regelung profitieren. Die steuerliche Behandlung von Vor- und Nacherbschaften wird durch diese Entscheidung vereinfacht und transparenter gestaltet. Wer als Nacherbe eine Erbschaft versteuern muss, kann sich auf den Pauschbetrag berufen, ohne komplizierte Nachweise erbringen zu müssen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass dieser Abzug auch dann möglich ist, wenn der Vorerbe den Freibetrag nicht genutzt hat.

Tipp:

– Pauschbetrag immer beantragen
• Der BFH hat klargestellt, dass sowohl Vorerben als auch Nacherben den Pauschbetrag von 10.300 € geltend machen können.
• Auch wenn keine tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden, steht der Pauschbetrag dennoch zu.
– Erbschaftsteuerbescheid prüfen
• Finanzämter lehnen den Abzug oft ab – eine genaue Prüfung kann sich lohnen.
• Falls der Pauschbetrag nicht berücksichtigt wurde, sollte ein Einspruch in Erwägung gezogen werden.
– Zwei getrennte Erbfälle = zwei Pauschbeträge
• Bei einer Vor- und Nacherbschaft entstehen erbschaftsteuerrechtlich zwei Erbfälle.
• Damit kann die Pauschale auch zweimal genutzt werden – das spart Steuern!

– Kein Nachweis erforderlich
• Der BFH hat entschieden, dass der Pauschbetrag ohne den Nachweis tatsächlich angefallener Kosten gewährt wird.
• Das erleichtert die steuerliche Geltendmachung erheblich.
– Rechtzeitig beraten lassen
• Wer eine Nacherbschaft antritt, sollte sich steuerlich beraten lassen, um alle Vorteile optimal auszunutzen.
• Auch bei bereits ergangenen Steuerbescheiden kann eine nachträgliche Korrektur geprüft werden.

Quellen


https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310091/

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