Steuerhinterziehung bei falsch gebildeten Rückstellungen

Dass aus der Bildung einer Rückstellung eine Steuerhinterziehung folgen könnte, begegnet einem vielleicht nicht tagtäglich, doch die Möglichkeit besteht durchaus. Das richtige Bilden von Rückstellungen ist unumgänglich, denn will man...

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Dass aus der Bildung einer Rückstellung eine Steuerhinterziehung folgen könnte, begegnet einem vielleicht nicht tagtäglich, doch die Möglichkeit besteht durchaus. Das richtige Bilden von Rückstellungen ist unumgänglich, denn will man vor einer Steuerhinterziehung gefeit sein: 

Voraussetzungen einer zulässigen Rückstellung:

Im Sinne von § 249 HGB dürfen Rückstellungen gebildet werden, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit be- oder entstehen werden und mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger ernsthaft zu rechnen ist. Die Verbindlichkeit, die durch die Rückstellung gebildet wird, muss sodann auch an Vergangenes (zeitlich vor dem Bilanzstichtag) anknüpfen und Vergangenes abgelten

„Mit einiger Wahrscheinlichkeit“: 

Ob eine Verbindlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit Be- oder Entstehen wird, misst sich an objektiven Tatschen, die am Bilanzstichtag erkennbar sind. 

Mit einer Inanspruchnahme ist dann mit einiger Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn der Gläubiger seinen künftigen Anspruch gegen den Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag kennt. 

Welcher Wert darf angesetzt werden?:

Sofern zwar die Entstehung der Verbindlichkeit gewiss ist, die Höhe des Wertes jedoch ungewiss, darf nur derjenige Wert mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit angesetzt werden – nicht der höchst denkbare Wert. 

Keine Rückstellung:

Zu berücksichtigen ist hingegen, dass wenn das Be- oder Entstehen nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern vielmehr nur möglich erscheint, dies nicht zur Bildung einer Rückstellung ausreichen wird. 

(Quelle: PStR, 03|2020, S. 51.)

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