Steuerfreier Erwerb eines vererbten Familienheims nach §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG

Eine Steuerbefreiung iSd §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG ergibt sich für Kinder und Ehepartner bei unverzüglicher Selbstnutzung des geerbten Familienheims.Eine Nachsteuerregelung ist vorbehalten. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung...

kontaktaufnahme

Berlin
+49 30 - 32 51 21 550

Bochum
+49 234 - 95 70 07 00

Dortmund
+49 231 - 97 39 41 00

Duisburg
+49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf
+49 211 - 75 61 51 00

Essen
+49 201 - 85 77 01 00

Eine Steuerbefreiung iSd §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG ergibt sich für Kinder und Ehepartner bei unverzüglicher Selbstnutzung des geerbten Familienheims.
Eine Nachsteuerregelung ist vorbehalten. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit nach §13 I Nr.4b bzw. Nr.4c S.5 ErbStG, wenn das vererbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dessen Erwerb nicht mehr zur Selbstnutzung des Erwerbers bestimmt ist.

Eine Steuerbefreiung nach §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG setzt voraus, dass Kinder oder Ehepartner das zuvor vom Erblasser, soweit es diesem möglich war, als Familienheim genutzte Immobilie unverzüglich als Familienheim iSd §181 I Nr.1 – 5 BewG zur Selbstnutzung bestimmen.
Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. wenn eine Bestimmung zur Selbstnutzung des Familienheims innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb erfolgt. Unter einer Selbstnutzung versteht man die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Darunter fällt nicht die Inbesitznahme zur Durchführung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen.
Umbaumaßnahmen, sowie Renovierungsmaßnahmen stellen bloße Vorbereitungsmaßnahmen dar. Ist der Bezug des Familienheims innerhalb der sechs Monate nicht erfolgt, unterliegt der Erwerber der Darlegungslast. Er muss darlegen, warum ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Das FG Münster entschied, dass ein dreijähriger Umbau eine Selbstnutzung ausschließt und somit keine Steuerbefreiung isd §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG begründet.
Zudem darf nach §13 I Nr. 4b., Nr. 4c S. 5 ErbstG ein Wegfall der Bestimmung zur Selbstnutzung des Erwerbers innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren nicht entfallen. Die zehn-Jahres-Frist beginnt ab dem Erwerb der Immobilie. Der Erbfall ist regelmäßig der Erwerbsstichtag iSd §9 ErbStG.

Das Einräumen eines Nießbrauchs ermöglicht keine Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken und ermöglicht keine Steuerbefreiung nach §13 I Nr. 4b., Nr. 4c ErbstG.

Das BFH entschied mit seinem Urteil vom 11.7.19, dass eine schenkungsweise Übertragung eines Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, unter Einräumung eines Nießbrauchs, die Steuerbefreiung rückwirkend entfällt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Schenkung an einen Abkömmling erfolgt, der von Todes wegen nach §13 I Nr. 4c ErbstG begünstigt erwerben könnte.
(FG Münster 24.10.19, 3 K 3184/17 Erb & BFH 11.7.19, II R 38/16)

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwälte und Berater


Mathias Scheidt

Mathias Scheidt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Matthias Kalthoff

Matthias Kalthoff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Lena Frescher

Lena Frescher

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

KONTAKT

Professionelle
Rechtsberatung

Sie erreichen uns an den Standorten in
berlin
Berlin

+49 30 - 32 51 21 550

bochum
Bochum

+49 234 - 95 70 07 00

dortmund
Dortmund

+49 231 - 97 39 41 00

duisburg
Duisburg

+49 203 - 94 19 31 00

duesseldorf
Düsseldorf

+49 211 - 75 61 51 00

essen
Essen

+49 201 - 85 77 01 00

videoberatung und videokonferenzen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Klicke oder ziehe eine Datei in diesen Bereich zum Hochladen.
Checkboxen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
Nach oben scrollen