Social-Media-Konten im Todesfall: Wer hat Zugriff und was passiert damit?

Erbrecht und digitale Welt: Welche Rechte und Pflichten Erben bei Online-Accounts haben In der heutigen digitalen Welt hinterlassen viele Menschen nicht nur physische Besitztümer, sondern auch eine Vielzahl von Online-Präsenzen...

kontaktaufnahme

Berlin
+49 30 - 32 51 21 550

Bochum
+49 234 - 95 70 07 00

Dortmund
+49 231 - 97 39 41 00

Duisburg
+49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf
+49 211 - 75 61 51 00

Essen
+49 201 - 85 77 01 00

Erbrecht und digitale Welt: Welche Rechte und Pflichten Erben bei Online-Accounts haben

In der heutigen digitalen Welt hinterlassen viele Menschen nicht nur physische Besitztümer, sondern auch eine Vielzahl von Online-Präsenzen und Social-Media-Konten. Facebook-Profile, Instagram-Accounts, E-Mails und Cloud-Daten werden oft zu digitalen Nachlässen, deren Umgang nach dem Tod Fragen aufwirft: Wer hat Zugriff auf die Konten? Welche Rechte haben die Erben? Und wie lassen sich digitale Spuren löschen oder bewahren? Diese Problematik gewinnt immer mehr an Bedeutung, da soziale Netzwerke in den Lebensalltag integriert sind und rechtliche sowie emotionale Herausforderungen für die Hinterbliebenen mit sich bringen.

Was passiert nach dem Tod mit dem Social-Media-Konto?

Nach einem Todesfall kann das Social-Media Konto in einen Gedenkzustand versetzt werden. Somit bleibt das Konto weiterhin sichtbar und auch die geteilten Inhalte, die auch bisher eingesehen werden konnten, bleiben enthalten.

Beim Versterben des Inhabers des Kontos setzt Facebook das Konto selbst in den Gedenkzustand, sobald dieser von dem Tod erfährt und es diesbezüglich keine Verfügung gibt. Das Profil kann aber auch gelöscht werden oder durch einen Erben verwaltet werden. Der Gedenkzustand kann durch ein Antragsformular herbeigeführt werden oder auch das Löschen des Kontos ist eine Option, wenn die notwendigen Dokumente vorhanden sind.[1]

Auch auf Instagram kann das Konto entweder gespeichert oder gelöscht werden. Bei der Gedenkfunktion des Instagram-Accounts kann an dem Konto nichts mehr geändert werden. Eine Anmeldung oder das Veröffentlichen von neuen Beiträgen oder Kommentaren sind nicht möglich.[2]

Mit dem Twitter-Konto gibt es diese Möglichkeiten nicht. Hier besteht nur die Möglichkeit, das Twitter-Konto mit einem Antrag zu deaktivieren. Diesen Antrag auf Deaktivierung können unmittelbare Familienangehörige und entsprechend den Nachlassbestimmungen bevollmächtigte Personen stellen.[3]

Die gerichtliche Wertung der Social-Media-Konten

Besonders relevant wurde das Thema des Zugangs zu den Social-Media-Konten im Jahr 2015, als sich der BGH mit der Frage beschäftigt hat, ob die Eltern Anspruch auf das Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter haben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schaffte Klarheit über den Umgang mit digitalem Nachlass. Es bestätigt, dass Erben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) uneingeschränkten Zugang zu den digitalen Konten und Daten eines Verstorbenen haben.

Das Urteil hebt hervor, dass digitale Inhalte wie herkömmlicher Nachlass vererbbar sind und Anbieter dies nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen können. Somit wurde der digitale Nachlass mit dem analogen gleichbehandelt und den Erben stehen die Rechte zu, die der Erblasser hatte (z.B.: Herausgabe oder Löschung von Daten).[4]

Eine neuere Entscheidung des OLG Oldenburg[5] gewährleistet auch einen vollen Aktiv-Zugriff auf das Instagram-Konto des Erblassers. Die Richter des OLG haben neben einem Zugriff auch entschieden, dass der uneingeschränkte Zugang, also die Nutzung eines Kontos, vererbbar ist.

Näheres über das Urteil können Sie hier nachlesen: https://rechtsanwaelte-gsp.de/2025/01/21/das-olg-oldenburg-ueber-den-zugriff-zu-social-media-konten/

So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass

Sorgen Sie frühzeitig für Ihren digitalen Nachlass, indem Sie sich einen Überblick über alle Online-Konten verschaffen und ungenutzte Accounts löschen. Erstellen Sie eine Liste mit Benutzernamen und Passwörtern und legen Sie fest, was mit Ihren Daten und Profilen nach Ihrem Tod geschehen soll. Nutzen Sie dazu Passwort-Manager oder Musterlisten und bewahren Sie die Übersicht an einem sicheren Ort auf.

Bestimmen Sie eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter und regeln Sie dies in einer Vollmacht, die über den Tod hinaus gültig ist. Informieren Sie Ihre Angehörigen und halten Sie die Liste regelmäßig aktuell.

Mit diesen Maßnahmen sichern Sie Ihren digitalen Nachlass und erleichtern Ihren Angehörigen den Umgang damit.

Tipp:

1. Handeln Sie rechtzeitig

Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken.

2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher

Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.

3. Vermeiden Sie Verzögerungen

Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden.

4. Behalten Sie die Fristen im Blick

Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt.

5. Lassen Sie sich professionell unterstützen

Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.

Quellen


[1] https://www.facebook.com/help/150486848354038/?locale=de_DE

[2]https://help.instagram.com/264154560391256/

[3] https://help.x.com/de/rules-and-policies/contact-x-about-media-on-a-deceased-family-members-account

[4] BGH, Urt. v. 12.07.2015, Az. III ZR 183/17

[5] OLG Oldenburg, Urt. v. 30.12.2024 (Az. 13 U 116/23)

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwälte und Berater


Mathias Scheidt

Mathias Scheidt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Matthias Kalthoff

Matthias Kalthoff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Lena Frescher

Lena Frescher

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

KONTAKT

Professionelle
Rechtsberatung

Sie erreichen uns an den Standorten in
berlin
Berlin

+49 30 - 32 51 21 550

bochum
Bochum

+49 234 - 95 70 07 00

dortmund
Dortmund

+49 231 - 97 39 41 00

duisburg
Duisburg

+49 203 - 94 19 31 00

duesseldorf
Düsseldorf

+49 211 - 75 61 51 00

essen
Essen

+49 201 - 85 77 01 00

videoberatung und videokonferenzen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Klicke oder ziehe eine Datei in diesen Bereich zum Hochladen.
Checkboxen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
Nach oben scrollen