Für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei bestehender Vorsorgevollmacht bedarf es bestimmter Umstände, die eine solche Errichtung erforderlich machen. Notwendig sind konkrete Anzeichen dafür, dass der Bevollmächtigte unredlich oder untauglich ist.
Die Vorsorgevollmacht wird gerade für den Fall erteilt, dass der Bevollmächtigte nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Demnach bedarf es einer Kontrollbetreuung gerade nicht für den Fall, in dem der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung (z.B. Demenz) den Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen kann.
Vielmehr müssen besondere Umstände für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung, also konkrete Anzeichen für die Unredlichkeit oder Untauglichkeit des Bevollmächtigten hinzutreten.
Der BGH äußerte sich zu folgenden Punkten:
- Schenkungen
Schenkungen stellen grundsätzlich keine besonderen Umstände dar, solange sie nach der Vollmacht erlaubt sind und sich in dem Rahmen aufhalten, wie sie einem Betreuer gestattet sind. Grundsätzlich können Betreuer gemäß §§ 1908 i II 1 i.V.m. 1804 S.2 BGB nach dem Wunsch des Betreuten und im Rahmen, die den Lebensverhältnissen des Betreuten üblich sind, Anstandsschenkungen und Gelegenheitsgeschenke machen. - Hohes Taschengeld
Die Gewährung eines hohen Taschengeldes für den Betreuten stellt zudem keine besonderen Umstände dar, die eine Kontrollbetreuung rechtfertigen würde.
- Schwindendes Barvermögen
Soweit die Gründe für die Verringerung des Vermögens detailliert dargelegt werden, stellt die Verringerung des Vermögens keine relevante Tatsache für eine Unredlichkeit dar.
(BGH 8.1.20, XII ZB 368/19, Abruf-Nr. 214366)