Schenkung des Sparbuchs zu Lebzeiten führt zur erbrechtlichen Streitigkeit 

Das Sparbuch ist eine beliebte Anlageform und ist auch häufig im Nachlass eine Vermögensposition. Der Erblasser kann auch über dieses Sparbuch Verfügungen treffen und wenn das Sparbuch auf seinen Namen...

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Das Sparbuch ist eine beliebte Anlageform und ist auch häufig im Nachlass eine Vermögensposition. Der Erblasser kann auch über dieses Sparbuch Verfügungen treffen und wenn das Sparbuch auf seinen Namen läuft, nehmen die Erben das Sparbuch in Besitz und das entsprechende Geld wird automatisch mit in den Nachlass verrechnet. Das ist der Fall, den man sich als Erbe wahrscheinlich erhofft, um erbrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden; jedoch ist nicht immer klar, wer einen Anspruch auf die Forderung gegen die Bank hat. Wenn der Erblasser zu Lebzeiten das Sparbuch verschenkt, kann dies zur Unklarheit führen. So auch im folgenden Fall: 

Was ist geschehen? 

Der Erblasser hinterlässt ein notarielles Testament, in dem er verschiedene Angehörige zu Erben einsetzte. Seiner Ehefrau setzte er zu ein Halb ein, seine Schwester (die Beklagte) zu einem Viertel und seine Nichte, die Zeugin B.D: und deren Ehemann, der Zeuge F.H.F., jeweils zu einem Achtel. Außerdem verfügte der Erblasser über zwei Sparkonten bei der Sparkasse. Die Beklagte ist im Besitz der Sparbücher, die zu den zwei Sparkonten gehören. 

Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker des Nachlasses des Erblassers und fordert die Herausgabe der Sparbücher heraus und klagt. 

Beklagte: „Das Sparbuch ist eine Schenkung gewesen!“

Die Beklagte wendet sich gegen diese Klage und wendet ein, dass der Erblasser ihr beide Sparbücher ein Jahr vor dessen Versterben übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen hat. Der Erblasser habe ihr bei der Übergabe erklärt, dass sie über das vorhandene Guthaben verfügen kann. Dies wäre eine Schenkung zu Lebenszeiten gewesen und begründet hat sie dies mit dem äußerst innigen Verhältnis, das sie zu dem Erblasser pflegte, auch während seiner Krankheit. Die erfolgte Schenkung wurde zu zwei separaten Terminen nochmals ausdrücklich bestätigt. 

Sparbuch durch Schenkung übertragen  

Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser Eigentümer des Sparbuchs war und auch die Inhaberschaft an dem Sparguthaben vor seinem Tod durch Schenkung an den Beklagten übertragen hat, durch Übergabe und Abtretung. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den erhobenen Schenkungseinwand. 

Das Gericht prüfte die Voraussetzungen der Schenkung unter Lebenden nach §§ 516, 518 BGB. Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden. Hieran fehlte es, aber eine mündlich vereinbarte Schenkung wird wirksam, wenn sie vollzogen wird. Mit anderen Worten als die Übergabe des Sparbuchs an die Beklagte erfolgte, wurde die Schenkung vollzogen. Aufgrund der Forderung des Sparbuchs reicht eine normale Übergabe nicht aus, denn wer auch das Guthaben aus dem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, muss eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren.

Schenkung nur durch Abtretung der Forderung möglich 

Die Abtretung muss zwischen dem Schenker und der beschenkten Person vorliegen, hier also zwischen dem Erblasser und der Beklagten. Der Abtretung bedarf es keiner besonderen Form. Vielmehr kann durch die reine Übergabe die konkludente Forderungsübertragung vollzogen werden. Das Gericht prüft in diesem Fall die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Erblasserwillen, Anhaltspunkte, die gegen eine Abtretung sprechen und auch Zeugenaussagen. 

Diese Umstände hat das Gericht im vorliegenden Fall abgewogen und auch die Aussagen der Zeugen bewertet, die von Treffen berichten, wonach der Erblasser auch über die Schenkung der Sparbücher geredet hatte. Das Gericht bewertet in diesen Fällen, ob die Angaben der Zeugen in sich schlüssig und nachvollziehbar sind. 

Das Gericht stellte nach umfassender Würdigung fest, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Eigentum an den Sparbüchern und die Inhaberschaft an dem Sparguthaben an die Beklagten übertragen hat und sie somit nicht Teil des Nachlasses geworden sind. Die Beklagte muss diese mithin nicht herausgeben. 

Tipp:

Das sollten Sie wissen, wenn Sie ein Sparbuch besitzen!

• Mit Tod des Inhabers eines Sparbuchs geht grundsätzlich der Inhalt dessen an die Erben über und fließt in den Nachlass.
• Falls das Sparbuch zu Lebzeiten verschenkt werden soll, bedarf es grundsätzlich einer notariellen Beurkundung, die aber durch Vollzug der Schenkung geheilt werden kann.
• Die Forderung aus dem Sparbuch geht aber nicht durch Übergabe rüber, sondern bedarf einer Abtretung der Forderung. Eine konkludente Abtretung ist ausreichend.

Falls Sie ein Sparbuch besitzen und Ihren Nachlass planen, sollten Sie die o.g. Punkte in jedem Fall beachten.

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