Angaben von geringwertigen Nachlassgegenstände sind zulässig
Der Auskunftsanspruch über das Nachlassverzeichnis ist ein zentrales Recht von Pflichtteilsberechtigten und Miterben, um Transparenz über den Nachlass des Erblassers zu erhalten. Er dient dazu, den Umfang des Nachlasses zu ermitteln und eine gerechte Verteilung sicherzustellen. Der Erbe ist verpflichtet, ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Verzeichnis aller Nachlasswerte zu erstellen. Das OLG Dresden hat über den Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs.1 BGB und dessen Reichweite entschieden:
Das Nachlassverzeichnis: Ein Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten
Ein Nachlassverzeichnis bietet eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen. Es dient den Erben dazu, den Nachlass umfassend zu erfassen und zu verwalten. Besonders bei Gemeinschaftseigentum oder gemeinsamen Schulden wird nur der Anteil des Verstorbenen im Verzeichnis erfasst. Je nach Zweck und rechtlichen Vorgaben können sich Nachlassverzeichnisse inhaltlich unterscheiden. Ein strukturiertes Verzeichnis erleichtert die Nachlassabwicklung und sorgt für Transparenz.[1]
Was ist geschehen?
Die Kläger haben vor dem LG Chemnitz beantragt den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses. Die Auflistung müsse so genau (nach Marke, Farbe, Form, Größe und sonstigen individuellen Beschaffenheitsmerkmalen) bezeichnet werden, dass sie zweifelsfrei von anderen Gegenständen unterschieden werden kann. Des Weiteren sollten Erbschaftsgegenstände, deren Verbleib, Veräußerungserlöse oder sonstige Surrogate sowie Nutzungen und Früchte aus den Erbschaftsgegenständen offengelegt werden.[2]
Auskunftspflicht beim Nachlassverzeichnis: Grenzen und Praxisprobleme
Die Ansicht des LG Chemnitz, die Nachlassgegenstände so genau zu bezeichnen, dass sie zweifelsfrei von anderen Gegenständen unterschieden werden können, hat der OLG Dresden nicht geteilt.
Diese Reichweite des Auskunftsanspruchs, der in §§ 2314, 260 BGB geregelt ist, sei nicht durch diese Normen gedeckt. Bei den notwendigen Informationen handele es sich um einen sog. Proportionalbegriff, der zur Konkretisierung der Anforderungen von § 260 Abs. 1 BGB herangezogen wird, wobei eine Abwägung zwischen den Interessen des Anspruchsberechtigten und des Anspruchsverpflichteten durchzuführen sei. [3]
Das Gericht führte aus, dass der Beklagte als Erbe gegenüber den Klägern als Pflichtteilsberechtigte auf Erteilung derjenigen Auskünfte in Anspruch genommen werden kann, die sie zur Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche benötigen. Also geht die Auskunft, soweit abstrakt, eine Pflichtteilsrelevanz besteht.
Das Nachlassverzeichnis bei niedrigeren Wertgegenständen
Der Erbe dürfe Vermögensgruppen ohne nähere Angaben zu den in die jeweilige Gruppe fallenden Vermögensgegenständen bilden, wenn die zusammengefassten Gegenstände einen niedrigen Wert besitzen, denn die Auskunftserteilung müsse dem Erben mit Blick auf Arbeits- und Zeitaufwand zumutbar sein. Die Angaben nach Marke, Farbe. Form. Größe und sonstige individuelle Beschaffenheitsmerkmalen bräuchten eine rechtliche Grundlage, die § 2314 BGB gerade nicht deckt.
• Auskunftsanspruch über das Nachlassverzeichnis:
Pflichtteilsberechtigte und Miterben haben das Recht, ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis einzufordern, um Transparenz über den Nachlass zu gewährleisten.
• Gerichtliche Entscheidung zur Auskunftspflicht:
Das OLG Dresden entschied, dass die Nachlassgegenstände nicht so detailliert beschrieben werden müssen, dass sie zweifelsfrei von anderen unterscheidbar sind. Eine Interessenabwägung ist erforderlich.
• Vereinfachte Angaben für geringwertige Nachlassgegenstände:
Der Erbe darf Vermögensgruppen bilden und muss niedrigwertige Gegenstände nicht einzeln mit Marke, Farbe oder Größe beschreiben, da dies über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.
Quellen
[1] https://www.erblotse.de/erbratgeber/nachlassverzeichnis
[2] Landgericht Chemnitz, 6 O 61/23
[3] OLG Dresden, 20.08.2024, 17 U 441/24; BeckOGK, Röver, §260 Rn. 69, 01.02.2024