Rechtspfleger legt ohne Erlaubnis Testament aus

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 10.12.2019 – 3 W 129/19 bestimmt, dass eine Nachlassentscheidung infolge einer Testamentsauslegung durch den Rechtspfleger ohne Befugnis in jedem Fall unwirksam und aufzuheben...

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Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 10.12.2019 – 3 W 129/19 bestimmt, dass eine Nachlassentscheidung infolge einer Testamentsauslegung durch den Rechtspfleger ohne Befugnis in jedem Fall unwirksam und aufzuheben ist. 

Der Fall: 

In einem Erbscheinverfahren streiten die Beteiligten über die Rechtnachfolge. Die Erblasserin bestimmte testamentarisch, dass die Beteiligten im Todesfalle die verbliebenen Sachwerte und das restliche Vermögen zu dreiviertel erben sollen. Der Nachlassrichter erließ einen Teilerbschein. Die weitere Bearbeitung übernahm die Rechtspflegerin. Diese stellte für den verbliebenen Erbteil das Fiskalerbrecht fest. 

Hiergegen haben beide Beteiligte Beschwerde erhoben und meinen das Testament ist dahingehend auszulegen, dass sie beide je hälftig erben sollten; die würde eine „ergänzende Auslegung“ der verfahrensgegenständlichen letztwilligen Verfügung im Sinne von § 2089 BGB ergeben. 

Dieser Beschwerde hat die Rechtspflegerin – auf Grundlage des § 1964 BGB – nicht abgeholfen und dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. 

Entscheidungsgründe: 

Der Senat stellt fest, dass die Rechtspflegerin nicht zuständig war, solch eine Entscheidung zu treffen. Sie ist dazu befugt, Geschäfte in Nachlasssachen vorzunehmen und zu bearbeiten mit Ausnahme der Tätigkeiten, die allein dem Gericht obliegen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG (Rechtspflegegesetz) ist dem Richter ausdrücklich die Erteilung von Erbscheinen nach § 2353 BGB vorbehalten, dieser kann jedoch die Erteilung des Erbscheins auch dem Rechtspfleger nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 RPflG übertragen. Hiervon hat der Nachlassrichter jedoch kein Gebrauch gemacht. 

Im vorliegenden Fall hätte die Feststellung des Fiskalerbrechts durch den Nachlassrichter erfolgen müssen, da testamentarisch für das letzte Viertel keine Bestimmungen festgehalten worden sind und es insoweit auf eine Testamentsauslegung ankommt (vgl. §§ 2088, 2089 BGB) wie mit dem letzten Erbteilviertel zu verfahren ist. 

Aus den genannten Gründen hätte die Rechtspflegerin das Beschwerdeverfahren dem Nachlassrichter vorlegen müssen. 

Damit ist die Entscheidung der Rechtspflegerin ohne Rücksicht auf inhaltliche Richtigkeit nach § 8 Abs. 4 S. 1 RPlfG unwirksam und zwingend aufzuheben. 

Fazit: 

  • Für den Fall, dass ein privatrechtliches Testament durch einen Rechtspfleger ausgelegt wird, ist dies, trotz richtiger Feststellung, wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aufzuheben. 
  • Aus diesem Grund ist vor einer zu schnellen Verfahrensübertragung zu warnen. 

(Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2019 – 3 W 129/19 = NJW – Spezial 2020, 232.)

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