Mit dem Begriff „Testamentsanfechtung“ können höchst unterschiedliche Vorgänge gemeint sein.
Nach einem laienhaften Verständnis sind hiervon die Fälle der Testierunfähigkeit umfasst. Tatsächlich führt eine etwaige Testierunfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit des Erblassers lediglich zur Angreifbarkeit des Testaments/Erbvertrags. Wird die Testierunfähigkeit/Geschäftsunfähigkeit gerichtlich festgestellt, führt dies in aller Regel zur Unwirksamkeit des Testaments/Erbvertrags. Sofern Sie also davon ausgehen, dass eine Anfechtung aufgrund mangelnder Testierfähigkeit in Betracht kommt, sollte dringend erwogen werden, bereits vor der Anrufung der Gerichte ein entsprechendes Gutachten einzuholen. So bestehen die besten Aussichten auf eine außergerichtliche Einigung. Im Übrigen können hierdurch Prozessrisiken eingegrenzt werden. Hierzu beraten wir Sie gerne in Zusammenarbeit mit unserem Experten, einem Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie und Neurologie.
Im Gegenzug kennt das Gesetz die „echte“ Anfechtung unter anderen Voraussetzungen. Nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers erfordert eine Anfechtung dagegen nämlich neben einer Anfechtungserklärung einen Anfechtungsrund.
Letzterer kann etwa darin liegen, dass der Erblasser zum Verfassen des Testaments durch die irrige Annahme eines Umstandes oder den Eintritt oder Nichteintritt eines Umstands bestimmt wurde (sog. Motivirrtum).
Beispiel: Der Erblasser hat irrigerweise seinen vermeintlichen Sohn als Erben eingesetzt. In Wirklichkeit handelt es sich um ein nichteheliches Kind seiner Ehefrau.
Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt darin, dass der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (z. B. durch Heirat oder eben durch nicht eheliche Nachzügler).
Beispiel: A ist verheiratet und hat eine Tochter. In dem gemeinsamen Ehegattentestament setzt er seine Tochter als Alleinerbin ein. Nach dem Tod seiner Ehefrau heiratet A erneut. Er kann jetzt ein Jahr lang das ursprüngliche Testament, welches seine Tochter begünstigt, anfechten.
Das Gesetz kennt noch weitere Anfechtungsgründe, die wir gerne mit Ihnen erörtern.
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