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Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerordnungswidrigkeiten sind geringfügigere Verstöße gegen steuerliche Pflichten, die nicht als Straftaten, sondern als Bußgeldtatbestände geahndet werden. Zu den häufigsten zählen die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) sowie die Verletzung von Anzeige- und Erklärungspflichten (§ 379 AO). Eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn jemand grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Das Verfahren wird in der Regel von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts geführt und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € – in bestimmten Fällen auch darüber hinaus – enden.
Inhalt

Was sind Steuerordnungswidrigkeiten und wie unterscheiden sie sich von Steuerstraftaten?
Nicht jeder Verstoß gegen steuerliche Pflichten ist automatisch eine Straftat. Viele Regelverletzungen werden als sogenannte Steuerordnungswidrigkeiten eingestuft. Dabei handelt es sich um rechtswidrige, aber nicht kriminelle Verstöße gegen steuerliche Vorschriften, die in der Regel mit einer Geldbuße und nicht mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Beispiele für typische Steuerordnungswidrigkeiten sind das verspätete Abgeben von Steuererklärungen, das Nichtführen von Aufzeichnungen, Falschangaben ohne Vorsatz oder die Verletzung von Mitwirkungspflichten bei Betriebsprüfungen.
Ziel der Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten ist es, die ordnungswidrig handelnde Person zu sanktionieren und künftige Pflichtverstöße zu vermeiden – nicht aber, eine kriminelle Schuld zu bestrafen.
Wann liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder ein Verstoß gegen steuerliche Pflichten (§ 379 AO) vor?
Eine Steuerordnungswidrigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Person fahrlässig oder leichtfertig steuerliche Pflichten verletzt, ohne dabei vorsätzlich zu handeln. Abzugrenzen sind solche Verstöße klar von der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, die strafrechtlich verfolgt wird.
Rechtsgrundlage für die Ahndung ist insbesondere:
- § 378 AO – Leichtfertige Steuerverkürzung
- § 379 AO – Andere Steuerordnungswidrigkeiten, z. B. Verstöße gegen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten
In beiden Fällen handelt es sich um steuerliche Pflichtverletzungen, die keine strafbare Steuerhinterziehung darstellen, aber gleichwohl mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro, in Ausnahmefällen sogar mehr, belegt werden können (§ 379 Abs. 4 AO).
Welche Bußgelder drohen und wie lang ist die Verjährungsfrist?
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten unterliegt der Verfolgungsverjährung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße(§ 31 OWiG):
- bei einer maximalen Geldbuße von bis zu 25.000 Euro (z. B. § 378 AO): 3 Jahre
- in besonders schweren Fällen oder bei mehrfachen Verstößen kann sich die Frist verlängern
Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Ordnungswidrigkeit (§ 31 Abs. 3 OWiG) – etwa mit Abgabe der verspäteten Steuererklärung oder Beendigung der pflichtwidrigen Handlung.
Achtung: Auch bei Steuerordnungswidrigkeiten kann die Verjährung durch behördliche Maßnahmen wie Anhörung, Durchsuchung, Bußgeldbescheid oder Akteneinsichtsanordnung unterbrochen werden (§ 33 OWiG).
Welche typischen Fälle treten in der Praxis auf?
In der Praxis treten Steuerordnungswidrigkeiten häufig in folgenden Situationen auf:
- Verspätete Abgabe von Steuererklärungen (ohne vorsätzliche Steuerverkürzung)
- Leichtfertige Fehler bei der Angabe von Betriebsausgaben oder Umsatzsteuervoranmeldungen
- Unvollständige Buchführung oder fehlende Belegführung in der Kasse
- Nichtbefolgung von Mitwirkungspflichten bei Außenprüfungen
Oft stellt sich die Frage, ob es sich noch um eine Ordnungswidrigkeit oder bereits um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung handelt. Die Grenze ist fließend – insbesondere bei wiederholten oder groben Pflichtverstößen. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist deshalb unerlässlich.
Wie kann unsere Kanzlei Sie präventiv oder im Verfahren unterstützen?
Scheidt Kalthoff & Partner unterstützt Sie in allen Fragen rund um Steuerordnungswidrigkeiten – sowohl präventiv als auch im Rahmen von Ermittlungs- oder Bußgeldverfahren. Wir prüfen, ob ein Tatvorwurf berechtigt ist, vertreten Sie gegenüber der Bußgeldstelle und setzen uns für eine gerechte Bewertung und Sanktionierung ein.
In vielen Fällen kann bereits im frühen Stadium eine Einstellung des Verfahrens oder die Vermeidung eines Bußgeldbescheids erreicht werden.
Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

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