Professionelle Rechtsberatung
Durchsuchung und Beschlagnahme bei Steuerdelikten
Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat kann es zu einer Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO kommen. Diese betrifft häufig Wohnungen, Geschäftsräume oder Kanzleien und dient der Auffindung von Beweismitteln wie Unterlagen, Datenträgern oder Kommunikationsgeräten. Voraussetzung ist in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss, der Anlass, Zweck und Umfang der Maßnahme konkret benennt. Im Rahmen der Durchsuchung können Gegenstände beschlagnahmt (§§ 94 ff. StPO) werden, wenn sie als Beweismittel infrage kommen. Unter bestimmten Umständen kann auch ein sog. „Beweisverwertungsverbot“ greifen, z. B. bei unzulässigen Maßnahmen oder Verletzung von Beschuldigtenrechten.
Inhalt

In welchen Fällen kommt es zu einer Durchsuchung wegen Steuerstraftaten?
Durchsuchungen und Beschlagnahmen gehören zu den schwerwiegendsten Zwangsmaßnahmen im Steuerstrafverfahren. Sie kommen insbesondere bei dem Verdacht auf Steuerhinterziehung oder andere Steuerstraftaten zur Anwendung und dienen der Sicherung von Beweismitteln – etwa von Buchführungsunterlagen, Verträgen oder digitalen Daten.
Betroffen sind häufig nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen. Die Maßnahmen erfolgen meist unangekündigt und setzen die Betroffenen erheblich unter Druck. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen, die Verfahrensabläufe und die eigenen Verteidigungsrechte zu kennen.
Als erfahrene Kanzlei im Steuerstrafrecht beraten und vertreten wir Mandanten bundesweit bei allen Fragen rund um Durchsuchung und Beschlagnahme – diskret, effizient und rechtssicher.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Die rechtliche Grundlage für Durchsuchungen findet sich in der Strafprozessordnung (StPO), ergänzt durch die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) bei Steuerdelikten. Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Anfangsverdacht einer Steuerstraftat liegt vor (z. B. Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO).
- Es besteht der Verdacht, dass sich beim Beschuldigten oder Dritten Beweismittel befinden.
- Die Durchsuchung wird in der Regel durch einen richterlichen Beschluss (§ 102 StPO) angeordnet.
Nur in dringenden Fällen kann auch die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung selbst die Maßnahme anordnen, wenn ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig erlangt werden kann (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Was darf beschlagnahmt werden – und was ist geschützt?
Im Rahmen einer rechtmäßigen Durchsuchung können zahlreiche Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, insbesondere:
- Geschäftliche Unterlagen und Buchführung
- Steuererklärungen, Belege, Verträge
- elektronische Datenträger (Festplatten, USB-Sticks, Server)
- E-Mails, Korrespondenz mit Steuerberatern oder Geschäftspartnern
Vorsicht: Auch private Unterlagen können betroffen sein, wenn sie für das Verfahren von Bedeutung sein könnten. Grundsätzlich dürfen jedoch Unterlagen mit Berufsgeheimnisträgerprivileg – etwa von Rechtsanwälten oder Steuerberatern – nur unter engen Voraussetzungen beschlagnahmt werden (§§ 97, 148 StPO).
Wie verhalten Sie sich richtig bei einer unangekündigten Durchsuchung?
Eine Durchsuchung ist für Betroffene psychisch belastend – umso wichtiger ist ein kühler Kopf und rechtssicheres Verhalten. Folgendes sollten Sie beachten:
- Keine Aussagen zur Sache machen! – Sie sind nicht verpflichtet, Fragen zu beantworten.
- Sofort Anwalt verständigen – bevor Sie unterschreiben, Erklärungen abgeben oder Unterlagen herausgeben.
- Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen – prüfen, wer betroffen ist und was gesucht wird.
- Beschlagnahmeliste verlangen – dokumentieren Sie, was mitgenommen wird.
- Keine Widerstandshandlungen – bewahren Sie Ruhe, alles Weitere klärt Ihr Anwalt.
Welche Verfahrensrechte stehen Ihnen zu?
Auch bei einer durchgeführten Durchsuchung bleiben Ihnen klare Verfahrensrechte:
- Recht auf Beistand durch einen Verteidiger
- Recht auf Schweigen
- Recht auf Einsicht in den Durchsuchungsbeschluss
- Recht auf Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände
- Recht auf richterliche Entscheidung bei Beschlagnahmen (§ 98 Abs. 2 StPO)
Im Nachgang besteht zudem die Möglichkeit, gegen die Durchsuchung oder die Beschlagnahme Beschwerde einzulegen – insbesondere, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig war oder das Verfahren auf einem fehlerhaften Verdacht basiert.
Wann und wie kann gegen die Maßnahmen rechtlich vorgegangen werden?
Scheidt Kalthoff & Partner steht Ihnen in allen Phasen eines Steuerstrafverfahrens kompetent zur Seite – insbesondere auch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Wir vertreten Ihre Rechte vor Ort, prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und sorgen dafür, dass Sie in dieser Situation keine strategischen Fehler machen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens setzen wir uns für Ihre Verfahrensrechte, Reputation und wirtschaftliche Interessen ein – entschlossen und diskret.
Im Ernstfall zählt jede Minute – rufen Sie uns sofort an. Wir sind erreichbar und einsatzbereit.
Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.

Auch in schwierigen Fällen setzen wir Ihre Interessen durch. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, gern klären wir Ihre Fragen in einem Erstberatungsgespräch.
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