Schon um schenkungssteuerrechtliche Freibeträge optimal auszunutzen, kann es sinnvoll sein, die Vermögensnachfolge nicht bloß auf den Erbfall zu konzentrieren. Umfassende Vermögensplanung bedeutet daher auch, lebzeitige Schenkungen mit all ihren Varianten in die Gestaltung einzubeziehen.
Schenkungen, etwa an den Ehegatten (Freibetrag derzeitig: EUR 500.000,00) oder an Kinder (Freibetrag je Kind derzeitig: EUR 400.000,00), werden innerhalb eines 10-Jahres Zeitraums zusammengerechnet. Ist der Freibetrag innerhalb des vorgenannten Zeitraums aufgebraucht, können nach Ablauf der zehn Jahre die Freibeträge erneut ausgenutzt werden. Dies ermöglicht nicht nur Einspareffekte bei der Erbschaftsteuer, sondern auch der Pflichtteil kann dabei unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden.
Handelt es sich bei den Beschenkten um Personen, die selbst über noch keine oder nur geringe Einkünfte verfügen, können sich aus Schenkungsgestaltungen zu Lebzeiten weiterhin auch günstige ertragsteuerliche Effekte ergeben, die die Gesamteinkommensteuerbelastung in der Familie senken.
Verfügt der Schenker/die Schenkerin bspw. über umfassendes Grundvermögen und beabsichtigt der Schenker/die Schenkerin die Erbschaftsteuerbelastung der Erben im Todesfall zu senken, kann er/sie Teile seines/ihres Grundvermögens (z.B. Immobilien) bereits zu Lebzeiten an seine Wunschnachfolger verschenken und sich bei der Schenkung den sog. Nießbrauch vorbehalten.
Bei dieser Gestaltung wird zwar schon das Vollrecht „Eigentum“ übertragen, das Recht, den verschenkten Gegenstand zu nutzen, verbleibt jedoch beim Schenker/bei der Schenkerin. Ist der übertragene Gegenstand vermietet, kann der Schenker/die Schenkerin auch weiterhin Mieterträge aus diesem Objekt erzielen.
Beispiel:
V hat Immobilienvermögen im Wert von EUR 2 Mio. Damit die Erbschaftsteuer im Erbfall möglichst gering ausfällt, möchte er zwei seiner Grundstücke schon jetzt seinen beiden Kindern übertragen. Jedes der beiden Kinder soll ein Objekt im Wert von EUR 550.000,00 erhalten. Da der Freibetrag der Kinder jeweils nur EUR 400.000,00 beträgt und der V die Mieteinnahmen aus den Objekten weiterhin behalten möchte, ist eine Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts ideal. Ist der Nießbrauch z. B. EUR 200.000,00 je Immobilie wert, beläuft sich der Schenkungswert pro Kind auf EUR 350.000,00. Es entsteht daher – sofern keine freibetragsrelevanten Vorschenkungen erfolgt sind - keine Schenkungsteuer. V muss auch nicht auf die Mieteinnahmen verzichten.
Vor allem bei Unternehmern und bei umfangreichem Immobilienvermögen steht das Interesse im Vordergrund, das Vermögen in der Familie zu halten und Familienfremde auszuschließen.
Hier ist die Gründung einer Personengesellschaft (z.B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts-GbR-) oft das geeignete Instrument.
Beispiel:
V hat in seinem Vermögen Immobilien und Wertpapiere. Der Wert seines Vermögens beläuft sich auf insg. EUR 5 Mio. Er ist geschieden und hat drei Kinder. Zwei dieser Kinder sind verheiratet und selbst bereits Eltern. Eines ist nicht verheiratet und hat noch keinen Nachwuchs. V möchte sicherstellen, dass sein Vermögen auch nach seinem Tod auf niemand anderen übergeht als auf seine Kinder, Enkel und Urenkel. Seine Schwiegerkinder sollen von der Erbfolge ausgeschlossen bleiben.
Lösung: V überträgt sein Vermögen auf eine GbR, an der er und seine Kinder beteiligt sind. Im Gesellschaftsvertrag wird u.a. geregelt, dass nur Personen, die von V abstammen, Gesellschafter werden können. Das in die GbR übertragene Vermögen des V wird auf diese Weise sowohl in seinem Erbfall als auch im Erbfall seiner Kinder automatisch auf die Nachkommen des V „umgeleitet“ – ganz gleich, wie die einzelnen Personen ihre Erbfolge geregelt haben: Familienfremde werden ausgeschlossen!
Das Instrument der „Familiengesellschaft“ zu Lebzeiten bietet für den Schenker/die Schenkerin auch weitere Vorteile: Als Geschäftsführer/in der Gesellschaft, kann er/sie das Vermögen weiterhin alleine verwalten und ggf. die Verantwortung nach und nach an diejenigen Kinder abgeben, die sich in seinen/ihren Augen am besten eignen.
Bei optimierter Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge kann er auch Fehlverhalten durch Ausschluss der Bedachten sanktionieren; dabei erhält der Schenker/die Schenkerin das verschenkte Vermögen steuerneutral zurück.
Darüber hinaus kann so verhindert werden, dass das Vermögen auf zu viele Personen verteilt und auf diese Weise zerschlagen wird.
Bei Unternehmen erlaubt der „Weg über die Gesellschaft“ dem/der bisherigen Inhaber/in zusätzlich, den Nachfolger in den Betrieb nach und nach einzuführen und dessen Eignung zu prüfen. So hat der Nachfolger/die Nachfolgerin die Chance mit seinen Aufgaben zu wachsen.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen ist ganz besonders auf die steuerlichen Konsequenzen zu achten.
Aufgrund der derzeitig im Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen Steuerverschonungen für Betriebsvermögen, Land- und Forstwirtschaftsbetriebe und Anteilen an Kapitalgesellschaften (Anteile > als 25%) kann die Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten ebenso wie im Todesfall unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral erfolgen, wenn das Unternehmen operativ tätig ist und nicht größtenteils aus fremdvermieteten Grundbesitz, Wertpapieren, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (< 25%), Kunstgegenständen und/oder Finanzmitteln (Bank- und Barvermögen sowie Forderungen) besteht.
Bevor eine unentgeltliche Übertragung des Unternehmens erfolgt, sollte in jedem Fall vorab geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Steuerverschonung erfüllt sind oder ob vor Übertragung Vorkehrungen zu treffen sind um die Steuerverschonung zu erhalten. Schon ein hoher Forderungsbestand der lediglich zum Zeitpunkt der Übertragung aufgrund eines einmaligen Großauftrags entstanden ist, kann zur vollständigen Versagung der Steuerverschonung für Betriebsvermögen führen.
Gerne prüfen wir für Sie, ob und in welcher Höhe die Steuerverschonung für Betriebsvermögen bei Ihrer geplanten Übertragung in Anspruch genommen werden können oder bieten Ihnen eine Lösung, wie Sie von den Steuerverschonungen bestmöglich Gebrauch machen.
Aber nicht nur die häufig thematisierte Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zu berücksichtigen. Auch die einkommensteuerlichen Konsequenzen müssen bedacht und ggf. erforderliche Umstrukturierungen vor der unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen vorgenommen werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schenker/die Schenkerin eine Betriebsaufspaltung begründet hat (der Schenker/die Schenkerin überlässt der GmbH, an der er/sie zu 100% beteiligt ist, eine Immobilie deren Alleineigentümer/in Schenker/Schenkerin ist) und die Kinder zwar an der GmbH, aber nicht an der an die GmbH vermieteten Immobilie beteiligen möchte.
Die alleinige Übertragung der GmbH-Anteile auf die Kinder führt ertragsteuerlich beim Schenker/bei der Schenkerin zu einer Entnahme der anteiligen GmbH-Anteile aus dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Da die Bewertung der Entnahme mit dem Teilwert (Verkehrswert) der anteiligen GmbH-Anteile zu erfolgen hat, kann sich bei dieser Übertragung ohne vorherige Umstrukturierung, je nach Wert der GmbH-Anteile eine erhebliche Einkommensteuerlast beim Schenker/bei der Schenkerin ergeben.
Steuerlich ist eine Menge zu beachten bevor das Unternehmen sorgenfrei auf die Nachfolger übertragen werden kann. Es ist daher zwingend zu raten, vor der Übertragung den gesamten Lebenssachverhalt und damit die steuerliche Ausgangssituation feststellen zu lassen, sodass im Vorfeld bestehende Probleme gelöst oder umgangen werden können. Selbst wenn Rückübertragungen zivilrechtlich oft möglich sind, sind zumindest die ertragsteuerlichen Folgen nicht mehr rückwirkend zu beseitigen. Gerne begleiten wir Sie durch diesen Prozess.
Häufig schrecken Unternehmer davor zurück, ihren Betrieb weiterzugeben, weil sie auf die Erträge angewiesen sind oder die Versorgung des Ehegatten sicherstellen wollen. Diese Überlegung ist so verständlich wie richtig. Aber auch hier gibt es maßgeschneiderte Lösungen.
Insbesondere die Übertragung gegen sog. Versorgungsleistungen (dauernde Lasten oder Rentenleistungen) kann sowohl dem Versorgungsinteresse (auch für den Ehegatten), als auch dem Interesse, sich nach einem erfüllten Arbeitsleben zurückzuziehen - gerecht werden. Dabei kann nicht nur der steuerneutrale Vermögensübergang gewährleistet – auch zivilrechtlich kann die Gestaltung attraktiv sein, da die Pflichtteilsansprüche der nicht als Nachfolger vorgesehenen Personen vermindert werden.
In nicht wenigen Fällen und vor allem bei Privatvermögen kann sogar eine entgeltliche Übertragung das Mittel der Wahl sein. Die Schaffung neuen Abschreibungsvolumens auf Seiten der Kinder und Absicherung der Eltern über Kaufpreisraten ist in bestimmten Konstellationen eine steuer- und erbrechtlich optimale Lösung.
Sie planen eine Vermögensnachfolge? Dann informieren Sie sich hier
Sie erreichen uns an den Standorten in
Berlin, Kurfürstendamm 62, Tel.: +49 30 - 32 51 21 550
Bochum, Hattinger Straße 229, Tel.: +49 234 - 95 70 07 00
Dortmund, Ruhrallee 9, Tel.: +49 231 - 97 39 41 00
Duisburg, Koloniestraße 104, Tel.: +49 203 - 94 19 31 00
Düsseldorf, Königsallee 61, Tel.: +49 211 - 75 61 51 00
Essen, Ruhrallee 185, Tel.: +49 201 85 77 01 00