Bei der Übertragung von Vermögen durch einen Erblasser fällt Erbschaftssteuer an, die durch die Begünstigten zu entrichten ist. Es existieren jedoch Ausnahmen, etwa durch Freibeträge. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe, woraus sich eine bestimmte Steuerklasse ergibt, die im Übrigen nichts mit der Einkommenssteuerklasse zu tun hat. In diesem Punkt unterscheidet sich die Erbschaftssteuer von der Schenkungssteuer nur in einem Punkt: Eltern haben einen Freibetrag von 100.000 Euro (statt 20.000 Euro bei einer Schenkung).
Folgende Steuerklassen und Freibeträge gelten im Erbfall:
Verhältnis der Beteiligten | Steuerklasse | Freibetrag |
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
Kinder / Stiefkinder / Adoptivkinder | I | 400.000 Euro |
Enkel / Urenkel | I | 200.000 Euro |
Eltern / Großeltern | II | 100.000 Euro |
Geschwister / Neffen / Nichten | II | 20.000 Euro |
Schwiegerkinder | II | 20.000 Euro |
Lebensgefährten und nicht verwandte Erben | III | 20.000 Euro |
Die Erbschaftssteuer kann bereits vor dem Tod optimiert werden, etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten, aber auch danach über eine Steuererklärung. So gelten die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre, bei einer Erbschaft hingegen nur einmalig. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht zu den Optionen beraten und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Testament und Ehevertrag optimieren
Wer sein Erbe durch ein Testament regeln möchte, sollte bereits bei dessen Ausarbeitung die erbschaftssteuerlichen Folgen für die Erben berücksichtigen. So lässt sich die Steuerlast möglicherweise erheblich minimieren und das Geld bleibt in der Familie. Beratungsbedarf hinsichtlich der Erbschaftssteuer gibt es auch für Partner, wenn diese für die Ehe eine Gütertrennung vereinbaren wollen. Was oftmals in Hinblick auf die Verschuldung eines Ehegatten gut gemeint ist, ist für den Erbfall hinderlich. Durch die Gütertrennung wird allerdings auf einen zusätzlichen Freibetrag für den Zugewinnausgleich verzichtet. Dies sollte bei der Erstellung eines Ehevertrages berücksichtigt werden.
Die Erbschaftssteuer wird fällig, sobald das Erbe angetreten wird. Berechnungsgrundlage sind die geerbten Vermögenswerte, zu denen auch Immobilien und Fahrzeuge gehören. Jeder Erbe wird dabei vom Finanzamt separat betrachtet. Der Gesetzgeber sieht jedoch einige Steuerbefreiungen für Grundbesitz vor, etwa einen zehnprozentigen Verschonungsabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. Auch das sogenannte Familienwohnheim, Hausrat bis 41.000 Euro, bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro und Gelegenheitsgeschenke im Rahmen von Hochzeiten und anderen Anlässen unterliegen Steuervergünstigungen.
Wie bei der Schenkungssteuer besteht auch bei der Erbschaftssteuer keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Allerdings muss der Erbfall beim Finanzamt angezeigt werden, das daraufhin eine Steuererklärung einfordern kann. Spätestens dann empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.
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