Übertragungen von der (meist) älteren auf die (meist) jüngere Generationen können zu Lebzeiten des Übertragenden oder bei dessen Tod erfolgen. Im ersten Fall spricht man in der Regel von Schenkungen, im zweiten Fall von einer Erbschaft oder einem Vermächtnis.
Erfolgt die Übertragung von Vermögen von Todes wegen, steht dem Erblasser grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form der Errichtung der letztwilligen Verfügung zu. Während Testamente nicht zwingend notariell erstellt werden müssen, sondern auch eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein können, bedarf es beim Erbvertrag zwingend der notariellen Beurkundung.
Sehr relevant sind die genannten Übertragungsformen – ggf. auch zur Ausnutzung von erbschaft- und/ oder schenkungsteuerlichen Freibeträgen – im Bereich der Unternehmensnachfolge. In welchem Bereich Sie auch immer sich bewegen, unser Notar steht Ihnen zusammen mit den Rechtsanwälten von GSP Dr. Glaser & Scheidt für nahezu jede Übertragung zur Verfügung.
Darüber hinaus bieten wir folgende notarielle Dienstleistungen an:
Welche Übertragungsform die „richtige“ ist, hängt von dem Übertragungsgegenstand ab. Handelt es sich um Gesellschaftsanteile, ist in der Regel die Einschaltung eines Notars erforderlich. Immobilien werden ohnehin notariell übertragen. Unser Notar entwirft, beurkundet und vollzieht mit Ihnen zusammen Rechtsgeschäfte in einer auf Sie als Beteiligte(n) und den Übertragungsgegenstand genau zugeschnittenen Urkunde.
Eine solche Übertragung sollte gut durchdacht sein. Sie kann Einfluss haben auf die Höhe eines etwaigen gesetzlichen Pflichtteils oder auch auf die Schenkung-/Erbschaftsteuern. Schließlich sind auch u.a. einkommensteuerliche Vorgaben zu prüfen.
* Amtssitz des Notars in Bochum
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