Das OLG Köln entschied, dass § 7 WTG keine Anwendung auf ambulante Dienste findet, vgl. § 34 WTG. Somit ist die Erbeinsetzung nicht nach § 7 WTG nichtig.
- 7 WTG stellt eine Verbotsgesetz i.S.d. § 134 GBG dar und führt zur Nichtigkeit eines Testaments, soweit der in einer Wohngemeinschaft mit älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder mit Menschen mit Behinderung lebende Erblasser eine Pflegeperson als Erben bestimmt hat.
Aus § 34 WTG ergibt sich, dass §§ 4- 10 WTG nicht auf ambulante Dienste anwendbar sind.
Die Erbeinsetzung einer ambulanten Pflegeperson ist demnach nicht nach §§ 134 BGB, 7 WTG nichtig.
(OLG Köln 21.8.19, 2 Wx 216/19 und 2 Wx 217/19, Abruf-Nr. 215390)