Die Annahme zumutbarer Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass oder sonstigen Geldleistungen die im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossen sind gedeckt sind. (BFH, Beschluss vom 21.02.2018)
Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Die Annahme zumutbarer Belastung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist bei Krankheitskosten verfassungsgemäß. Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass...