Internationale Erbfälle mit Auslandsbezug – Rechtliche Einordnung

Erben über Grenzen hinweg: Was Sie wissen müssen Erbfälle mit Auslandsbezug werden in unserer globalisierten Welt immer häufiger – sei es durch Vermögen im Ausland, ein Testament in einem anderen...

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Erben über Grenzen hinweg: Was Sie wissen müssen

Erbfälle mit Auslandsbezug werden in unserer globalisierten Welt immer häufiger – sei es durch Vermögen im Ausland, ein Testament in einem anderen Land oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in einem fremden Staat. Dabei entstehen oft komplexe Fragen zum anwendbaren Recht und zu internationalen Regelungen.

Dieser Artikel zeigt, welche Fallstricke es gibt, wie die EU-Erbrechtsverordnung helfen kann und was Sie zusammen mit unseren Fachanwälten und Fachanwältinnen tun können, um Ihren Nachlass rechtssicher zu gestalten und Streitigkeiten zu vermeiden.

Vermögen im In- und Ausland- was nun?

Bei Erbrechtsfällen, die einen Auslandsbezug haben, ist mit der EU-Erbrechtsverordnung das geltende Recht zu bestimmen. Ein Auslandsbezug kann vorliegen, wenn ein deutscher Erblasser Vermögen im Ausland hat, sein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland war oder er ein Testament im Ausland errichtet hat. Genauso kann ein ausländischer Erblasser denselben Bezug zu Deutschland haben.

Das internationale Privatrecht (IPR) umfasst die deutschen Regelungen, die bestimmen, welches nationale Recht auf einen Sachverhalt mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwenden ist. Diese Vorschriften, auch als Kollisionsnormen bezeichnet, variieren je nach Rechtsgebiet in ihren Anknüpfungspunkten.

Um eine Vereinheitlichung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist am 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO) in Kraft getreten.[1]

Das anzuwendende Recht bei einem Erbfall mit Auslandsbezug

Die EU-Erbrechtsverordnung legt fest, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist. Ohne eine Rechtswahl ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Erblassers in Deutschland wird durch eine umfassende Bewertung seiner Lebensumstände in den Jahren vor und zum Zeitpunkt seines Todes bestimmt. Maßgeblich sind die Dauer und Regelmäßigkeit seines Aufenthalts sowie die begleitenden Umstände.[2] Eine festgelegte Mindestaufenthaltsdauer ist nicht erforderlich. Ein Aufenthalt, der von Anfang an auf mehr als sechs Monate angelegt ist, gilt jedoch als nicht lediglich vorübergehend.

Entscheidend ist, dass der Lebensmittelpunkt des Erblassers eine besonders enge und stabile Verbindung zu Deutschland aufweist.

Mit einer ausdrücklichen Rechtswahl kann der Erblasser auch das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Dies ist in Art. 22 EuErbVO geregelt.

Die Nachlassspaltung bei Auslandsbezug

Eine Nachlassspaltung tritt auf, wenn für das Erbe nicht nur eine einzige Rechtsordnung maßgeblich ist, sondern je nach Art des Vermögenswerts unterschiedliche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.[3] Die Rechtsfolge bei dieser Nachlassspaltung ist, dass die Erbfolge für jeden Nachlassteil gesondert zu beurteilen ist.[4]

Rechtliche Unterstützung bei internationalen Erbfällen

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist es sehr wichtig, erfahrene Fachanwälte und Fachanwältinnen aufzusuchen. Die Beratung sollte erste Erkenntnisse darüber geben, welches Recht Anwendung findet und welches Gericht zuständig ist.

Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten umfassend bei der Planung und Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle. Mit unserer Expertise stellen wir sicher, dass Ihre Nachfolgeplanung den rechtlichen Anforderungen im In- und Ausland gerecht wird und Streitigkeiten vermieden werden.

Tipp:

• Bei einem Erbfall mit Auslandsbezug gilt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts der letzte gewöhnliche Aufenthalt, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde.
• Das geltende Recht wird nach dem EuErbVO bestimmt und sorgt für eine einheitliche Regelung bei Erbfällen mit Auslandsbezug.
• Bei Immobilien im In- und Ausland kann es zur Spaltung des Nachlasses kommen.

Quellen


[1] https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PDF

[2] https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/europaeische-erbrechtsverordnung-511-gewoehnlicher-aufenthalt-des-erblassers-in-der-eu_idesk_PI17574_HI7600284.html

[3] https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/24-internationales-erbrecht-2-nachlassspaltung_idesk_PI17574_HI15787171.html

[4] https://lexetius.com/2001,112

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