Haften die Erben beim Suizid des Erblassers?

Das OLG Frankfurt/Main hatte im vorliegenden Fall entschieden, dass die Erben aufgrund der Schuldunfähigkeit des Erblassers nicht haften. Der Fall Trotz einer sofort eingeleiteten Schnellbremsung kam es zu einer Kollision...

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Das OLG Frankfurt/Main hatte im vorliegenden Fall entschieden, dass die Erben aufgrund der Schuldunfähigkeit des Erblassers nicht haften.

Der Fall

Trotz einer sofort eingeleiteten Schnellbremsung kam es zu einer Kollision zwischen dem Güterzug und der im Gleisbett stehenden bzw. bewegenden Person. Infolgedessen war der Lokführer ca. 2 Jahre wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben. Die Klägerin verlangte nun Ersatz von Dienstbezügen und Behandlungskosten.

Entscheidungsgründe

Das OLG lehnte die Klage auf Schadenersatz aus §§ 823, 1967 BGB ab. Der Sachverständige führte aus, dass der Verstorbene sich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in einem der freien Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und somit schuldlos im Sinne von § 823 BGB handelte, vgl. § 827 S.1 BGB. Die Suizidhandlung wurde zwar bewusst vorgenommen, jedoch war der Erblasser weder in der Lage gewesen, zwischen Gut und Böse zu unterscheiden, noch konnte er die Folgen seines Handelns erkennen und seine Entscheidung verändern. Er hatte lediglich ein Ziel. Er wollte seinen Freitod. Die schädigende Handlung ist dem Erblasser somit nicht zurechenbar, vgl. § 827 S.1 BGB. Aufgrund der Schuldlosigkeit des Erblassers besteht auch keine Haftung gegenüber den Erben. Ebenso besteht keine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen, vgl. § 829 BGB.

Fazit

Erben haften nach § 1967 Abs. 2 BGB für die vom Erblasser herrührenden Schulden. Danach haften die Erben für unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 BGB des Erblassers.

Gilt das Verschuldensprinzip, setzt eine Haftung der Erben die Zurechnungsfähigkeit des Schädigers voraus. Wird die Zurechnungsunfähigkeit nach § 827 BGB festgestellt, so entfällt die zivilrechtliche Haftung.

Ist der Schädiger zurechnungsunfähig nach §827 BGB, so kann in Ausnahmefällen eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB angenommen werden.

(OLG Frankfurt/Main 24.6.20, 16 U 265/19, Abruf-Nr. 217581)

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