
Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses spielt im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen eine bedeutsame Rolle. Ein aktuelles Urteil des BGH aus dem Jahr 2024 bekräftigt, dass ein Notar grundsätzlich kein Recht hat, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu verweigern, selbst wenn es Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung gibt. Doch was bedeutet das für Erben, Pflichtteilsberechtigte und Notare?
Was ist ein Nachlassverzeichnis?
Ein Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über den Bestand des Nachlasses eines Verstorbenen. Es ist insbesondere für Pflichtteilsberechtigte von Bedeutung, die sich einen Überblick über das Erbe verschaffen müssen, um ihren Pflichtteil korrekt berechnen zu können. Das BGB sieht in § 2314 vor, dass der Erbe auf Verlangen ein solches Verzeichnis auf Kosten des Nachlasses erstellen lassen muss.
Die Rolle des Notars
Ein notarielles Nachlassverzeichnis wird oft als besonders verlässlich angesehen, da der Notar eigene Nachforschungen zum Nachlassbestand anstellt. Dies bedeutet, dass der Notar nicht nur die Informationen übernimmt, die der Erbe bereitstellt, sondern auch selbstständige Ermittlungen durchführt. Die Arbeit des Notars bietet somit eine höhere Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte als ein vom Erben erstelltes privates Nachlassverzeichnis.
Wann kann der Notar die Erstellung verweigern?
In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es darum, dass der Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verweigert hatte, da ihm wesentliche Informationen fehlten. Der Erbe konnte bestimmte Unterlagen nicht vorlegen, und es bestanden viele Unsicherheiten, zum Beispiel bezüglich Schenkungen des Erblassers. Der Notar argumentierte, dass er aufgrund dieser Unklarheiten kein den Anforderungen genügendes Nachlassverzeichnis erstellen könne.
Was muss der Notar tun?
Der BGH stellte jedoch klar, dass der Notar grundsätzlich kein Recht hat, die Erstellung des Verzeichnisses zu verweigern. Auch wenn der Erbe oder andere Auskunftspflichtige nur eingeschränkte Informationen bereitstellen können, muss der Notar die Ermittlungen fortführen. Er hat die Pflicht, eigene Nachforschungen anzustellen und soweit möglich Informationen zusammenzutragen. Der Notar darf sich nicht auf eine reine Plausibilitätsprüfung der Angaben des Erben beschränken. Vielmehr muss er den Nachlassbestand eigenständig ermitteln. Das kann etwa die Einsicht in Kontoauszüge oder Anfragen bei Banken beinhalten. Auch bei unklaren oder unvollständigen Informationen muss der Notar das Verzeichnis erstellen und eventuelle Zweifel oder ungeklärte Punkte im Verzeichnis ausreichend dokumentieren. Der BGH betont, dass es eine Verweigerung mit dem Argument, ein vollständiges und richtiges Verzeichnis könne wegen der Lücken nicht erstellt werden, nicht durchgreife und erkennt auch den Umstand, dass der Auskunft naturgemäß Grenzen gesetzt sind: Der Erbe kann lediglich über die Nachlassbestandteile Auskunft erteilen, deren Existenz er zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung kennt oder hinsichtlich derer er sich die notwendigen Kenntnisse in zumutbarer Weise verschaffen kann. Ein vollständiges Verweigern der Amtshandlung ist aus den im Fall dargestellten Gründen ist daher nicht zulässig.
Was bedeutet das für Erben und Pflichtteilsberechtigte?
Erben sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie auch bei Unsicherheiten oder Lücken in den Informationen, die sie über Nachlass haben, mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses rechnen dürfen. Pflichtteilsberechtigte profitieren von dieser Rechtsprechung, da sie so auch in komplizierten Fällen Zugang zu Informationen erhalten, um ihren Anspruch zu berechnen.
Fazit Das Urteil des BGH stellt klar: Ein Notar darf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht verweigern, auch wenn die Ermittlung des Nachlasses schwierig ist. Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten sich dieser Möglichkeit bewusst sein und im Zweifelsfall auf der Erstellung eines Verzeichnisses bestehen. Notare sind verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Nachforschungen anzustellen und auch bei Unsicherheiten ein Verzeichnis zu erstellen.
Das sollten Sie über die die Pflicht des Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses wissen!
Quellen
BGH, Beschl. v. 19.6.2024 – IV ZB 13/23