
Ein Erbe kann, wenn er erbunwürdig ist, sein Erbrecht verwirken. Um die Erbunwürdigkeit anzunehmen, müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein. Dies kann bei einer sehr groben Verfehlung, als auch bei bestimmten Fällen bei der Testamentserrichtung anzunehmen sein. Die Erbunwürdigkeit schützt den mutmaßlichen Willen des Erblassers. Im folgenden Beitrag soll es um die Erbunwürdigkeit bei einem Ehepaar gehen:
Was ist geschehen?
Die Kläger sind die Kinder der Beklagten und machen Ansprüche aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters (im Folgenden Erblasser) geltend. Die Kläger machten die Erbunwürdigkeit der Beklagten geltend und die Anfechtung des Erbschaftserwerbs durch Feststellung der Erbunwürdigkeit.
Die Anfechtungsklage bei Vermutung der Erbunwürdigkeit
Die Feststellung der Erbunwürdigkeit tritt nicht per Gesetz ein, sondern muss gerichtlich festgestellt werden. Es kann also sein, dass der erbunwürdige Betroffene schon das Erbe bekommen hat. Die Anfechtungsklage ist in § 2342 BGB geregelt. Klageberechtigt sind die Personen, die davon profitieren, dass die Erbunwürdigkeit festgestellt wird. Es ist wichtig die gesetzlich geregelte Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds zu beachten, frühestens aber mit Eintritt des Erbfalls.
Erbunwürdigkeit wegen einer Straftat
Im vorliegenden Fall konnte nicht bewiesen werden, dass die Beklagte eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB durchgeführt hat. Die Tatsache, dass der Erblasser eine Blankounterschrift gegeben hat, um über die Unterschrift den Text für ein gemeinsames Testament zu verfassen, steht der Annehme eines wirksam verfassten Testaments nicht entgegen. Die Erklärung stammt trotzdem von ihnen und entspricht den erbrechtlichen Formvorschriften. Die fehlende Beweisbarkeit geht zulasten der Kläger. Die Person, die sich auf die Erbunwürdigkeit beruft, muss die entsprechenden Beweise erbringen.
Ob der damals erteilte Erbschein unrichtig war, konnte auch nicht gerichtlich festgestellt werden. Zwar war es auffällig, dass das Original nicht auffindbar war, aber die vermeintliche Abschrift des Testaments. Es war nicht auszuschließen, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie von der Beklagten geschildert. Der unstreitige Umstand, dass der Erblasser der Beklagten auch in anderen Zusammenhängen Blankounterschriften zur Verfügung gestellt hatte, damit diese Dinge für ihn erledigen und er Zeit sparen konnte, zeigt, dass der Erblasser offenbar großes Vertrauen in seine Ehefrau hatte. Die Beweise der Kläger waren nicht ausreichend, um auszuschließen, dass ein formwirksames Testament existiert oder zu mindestens existiert hat.
Auswirkung bei einer Annahme der Erbunwürdigkeit auf die Erbfolge
Falls das Gericht die Erbunwürdigkeit der Ehefrau angenommen hätte, wäre sie aus der Erbfolge ausgeschieden. Das gilt sowohl für die Erbfolge gemäß Testament als auch für die gesetzliche Erbfolge.
Das Ausscheiden der Erbfolge hat allerdings relative Wirkung. Dies hat zur Folge, dass sie nur im Verhältnis zu dem Erblasser besteht. Es ist möglich, dass erbunwürdige Personen somit auch Angehörige des Erblassers erben können.
Besonderheit der Erbunwürdigkeit bei Ehegatten
Bei Ehegatten würde die Erbunwürdigkeit nicht zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs führen, falls der gesetzliche Güterstand gilt. Es finden die gesetzlichen Vorschriften des § 1381 BGB Anwendung und es kann eine Zahlung wegen grober Unbilligkeit verweigert werden.
Das müssen Sie als Erben über die Erbunwürdigkeit wissen!
• Die Erbunwürdigkeit muss gerichtlich festgestellt werden. Falls Sie eine Erbunwürdigkeit befürchten, müssen Sie im Wege der Anfechtungsklage tätig werden.
• Die Kläger tragen die Beweislast für die Feststellung der Erbunwürdigkeit.
• Bei Ehegatten scheidet, mit der Erbunwürdigkeit nicht der Anspruch auf Zugewinn, aus.
In jedem Fall ist eine Rechtsberatung vor der Anfechtungsklage ratsam. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin zur Erstberatung!