Erbschaftsteuer: Warum Enkel bei Erbverzicht des Elternteils nur 200.000 € Freibetrag erhalten

BFH-Urteil zur Erbschaftsteuer: Begrenzung des Freibetrags für Enkel erklärt Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2023 (Az. II R 13/22)[1] eine wichtige Entscheidung zur Erbschaftsteuer getroffen: Kinder,...

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BFH-Urteil zur Erbschaftsteuer: Begrenzung des Freibetrags für Enkel erklärt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2023 (Az. II R 13/22)[1] eine wichtige Entscheidung zur Erbschaftsteuer getroffen: Kinder, deren Eltern auf ihren gesetzlichen Erbteil verzichten und somit zivilrechtlich als verstorben gelten, profitieren nicht vom höheren Freibetrag von 400.000 €, der eigentlich für „verwaiste Enkel“ gilt. Stattdessen erhalten sie nur den Freibetrag von 200.000 €.

Was ist passiert?

Im verhandelten Fall verzichtete der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater (dem Großvater des Klägers) vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht. Dadurch galt der Vater zivilrechtlich als verstorben und hatte keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 BGB).

Als der Großvater starb, erbte der Kläger als Enkel und beantragte beim Finanzamt einen Freibetrag von 400.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Dieser Betrag gilt für Enkel, wenn ihre Eltern tatsächlich vorverstorben sind. Da der Vater jedoch noch lebte, gewährte das Finanzamt nur 200.000 €, wie es § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG vorsieht.

Das Urteil des BFH

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und erklärte, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG eindeutig sei. Der höhere Freibetrag von 400.000 € gilt nur für Enkel, deren Eltern tatsächlich vorverstorben sind. Ein zivilrechtlicher Verzicht auf den Erbteil reicht nicht aus, um diese Steuervergünstigung zu erhalten.

Warum kein höherer Freibetrag?

Der Gesetzgeber hat die Freibetragsregelung bewusst gestaltet, um die finanzielle Absicherung von verwaisten Enkeln sicherzustellen. Solange die Elterngeneration noch lebt, sieht der Gesetzgeber keinen Bedarf für den höheren Freibetrag, da Eltern weiterhin für ihre Kinder sorgen können. Außerdem könnte eine doppelte Begünstigung entstehen, wenn sowohl das Kind (durch testamentarisches Erbe) als auch der Enkel von den hohen Freibeträgen profitieren würden. Das Urteil des BFH macht klar, dass ein zivilrechtlicher Erbverzicht kein geeignetes Steuersparmodell für Enkel darstellt. Der niedrigere Freibetrag von 200.000 € bleibt bestehen, wenn die Elterngeneration beim Tod des Großelternteils noch lebt.

Tipp:

1. Nutzen des „Kind-Freibetrags“ bedenken
Solange das Kind (Elternteil des Enkels) lebt, hat es selbst Anspruch auf den höheren Freibetrag von 400.000 €. Dieser Freibetrag kann strategisch eingesetzt werden, um die Steuerlast in der Familie zu optimieren, beispielsweise durch Schenkungen zu Lebzeiten.

2. Schenkungen zu Lebzeiten prüfen
Großeltern können ihren Enkeln Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen. Dabei profitieren die Enkel ebenfalls vom Freibetrag von 200.000 €, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Dies kann helfen, die Steuerlast im Erbfall zu minimieren.

3. Ehegattenfreibeträge optimal nutzen
Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, der oft nicht vollständig genutzt wird. Durch geschickte Nachlassplanung können Großeltern Vermögen zunächst an ihren Ehepartner übertragen und dann strategisch auf Kinder und Enkel aufteilen, um Steuerlasten zu reduzieren.

Quellen


[1] https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410191/

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