Erbrecht 2024: Die wichtigsten Urteile und Entscheidungen im Überblick

Was Sie über die neuesten erbrechtlichen Entwicklungen wissen müssen Das Jahr 2024 hat im Erbrecht einige wegweisende Entscheidungen gebracht, die erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und die Rechtslage haben. Ob...

kontaktaufnahme

Berlin
+49 30 - 32 51 21 550

Bochum
+49 234 - 95 70 07 00

Dortmund
+49 231 - 97 39 41 00

Duisburg
+49 203 - 94 19 31 00

Düsseldorf
+49 211 - 75 61 51 00

Essen
+49 201 - 85 77 01 00

Was Sie über die neuesten erbrechtlichen Entwicklungen wissen müssen

Das Jahr 2024 hat im Erbrecht einige wegweisende Entscheidungen gebracht, die erhebliche Auswirkungen auf die Praxis und die Rechtslage haben. Ob es um Pflichtteilsansprüche, Testamentsauslegung oder Fragen der Erbfolge geht – die aktuellen Urteile der Gerichte schaffen Klarheit, werfen aber auch neue Fragen auf.

Wir haben die wichtigsten Entscheidungen für Sie zusammengefasst, damit Sie bestens informiert sind. Wenn Sie Unterstützung in erbrechtlichen Angelegenheiten benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere kompetente Beratung und Vertretung, um Ihre Rechte zu sichern.

Nach Trennung kann der eingetragene Lebenspartner Erbe bleiben

Der Erblasser setzte in seinem Testament seinen eingetragenen Lebenspartner zum Alleinerben ein, doch die Partnerschaft wurde später aufgelöst. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Tochter des Erben einen Erbschein, dem Nachlass- und Verfahrenspfleger widersprachen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, doch das OLG entschied, den Erbschein zu erteilen. Entscheidend war, dass das Testament nach § 2077 Abs. 1 BGB nicht unwirksam wurde, da der Erblasser die Erbeinsetzung auch bei Auflösung der Partnerschaft gewollt hatte. Ein Zeuge bestätigte dies durch eine eidesstattliche Versicherung und betonte die fortbestehende emotionale Verbundenheit zwischen Erblasser und Erben. Die Partnerschaft wurde aus rechtlichen Gründen beendet, um Haftung für Gesundheitskosten zu vermeiden, nicht aufgrund einer Zerrüttung. Der Fortgeltungswille entsprach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, wie auch die Formulierungen im Testament zeigten. All diese Umstände des Einzelfalles zeigen, dass der Fortgeltungswille der letztwilligen Verfügung dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprach.

Zu voreilig ausgeschlagenes Erbe kann unter bestimmten Umständen angefochten werden

Eine Frau hatte seit ihrem elften Lebensjahr keinen Kontakt zu ihrer alkoholkranken Mutter und schlug nach deren Tod das Erbe aus, da sie von einer Überschuldung ausging. Später stellte sich jedoch heraus, dass die Mutter ein fünfstelliges Vermögen hinterlassen hatte, woraufhin die Tochter die Erbausschlagung anfocht. Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses – insbesondere das Vorhandensein von Kontoguthaben – die Anfechtung rechtfertigt (§ 119 Abs. 2 BGB). Die Tochter hatte sich zwar nicht umfassend informiert, der Senat erkannte jedoch einen Eigenschaftsirrtum, da die Fehlvorstellung nicht auf spekulativen Annahmen beruhte. Der Irrtum über die Zusammensetzung war kausal für die Ausschlagung, was die Anfechtung wirksam machte (§§ 1954, 121 BGB). Das OLG betonte, dass nicht der Wert des Nachlasses, sondern die wertbildenden Faktoren entscheidend seien. Die Entscheidung bestätigt, dass Anfechtungen bei Eigenschaftsirrtümern möglich sind, wenn der Irrtum nicht bewusst spekulativ herbeigeführt wurde.

Gericht weist Klage gegen Dro­gerie-Unter­nehmer Müller ab

Das Landgericht Ulm wies die Klage dreier Adoptivkinder von Erwin Müller ab, die den Pflichtteilsverzichtsvertrag anfechten wollten, da sie die Tragweite des Verzichts als Erwachsene hätten verstehen können. Obwohl der Anwalt der Kläger zunächst Berufung ankündigte, entschieden sie sich, das Urteil nicht anzufechten, da ein Finanzier für die zweite Instanz fehlte. Müller hatte die drei Bekannten aus dem Allgäu adoptiert und ihnen großzügige Schenkungen wie eine Finca, ein Schießzentrum und eine Jagdpacht in Aussicht gestellt, die jedoch nicht im Vertrag geregelt waren. Tatsächlich erhielten sie lediglich eine Schenkung von 400.000 Euro alle zehn Jahre. Die Adoption diente offenbar dazu, innerfamiliäre Erbansprüche zu verschieben, wobei Müllers leiblicher Sohn der einzige potenziell Benachteiligte war, jedoch nicht klagte.

Ein auf einem Kneipenblock errichtetes Testament ist wirksam

Ein verstorbener Gastwirt aus Ostfriesland hinterließ ein Schreiben auf einem Kneipenblock, in dem er den Spitznamen einer Person erwähnte und kurz sagte: „X bekommt alles“. Die Partnerin des Verstorbenen beantragte daraufhin einen Erbschein, wurde jedoch zunächst vom Amtsgericht Westerstede abgelehnt, da das Schreiben als Testament nicht anerkannt wurde. Das OLG entschied jedoch, dass der Zettel ein wirksames Testament darstellt, da der Erblasser es eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit dem Spitznamen eindeutig seine Partnerin gemeint habe. Das ungewöhnliche Schreibpapier und die Aufbewahrung hinter der Theke stellten für das OLG keinen Hindernisgrund dar, da es typisch für den Erblasser war, solche Dokumente dort zu lagern. Diese Entscheidung bestätigt, dass auch ungewöhnliche Formen von Testamenten, wie zum Beispiel auf einem Kneipenblock oder sogar auf einer Tischplatte, wirksam sein können, solange die formellen Anforderungen erfüllt sind.

Im Erbrecht gab es im vergangenen Jahr zahlreiche interessante Urteile, die in ihren Einzelfällen zu einer wichtigen Klarheit geführt haben. Diese Entscheidungen haben nicht nur bestehende rechtliche Fragen weiter präzisiert, sondern auch neue Perspektiven auf unterschiedliche Aspekte des Erbrechts eröffnet. Die Urteile befassten sich mit einer Vielzahl von Themen, wie etwa der Wirksamkeit von Testamenten, der Anfechtung von Erbausschlagungen und dem Pflichtteilsverzichtsvertrag. Im nächsten Beitrag stellen wir Ihnen weitere wichtige Erbrechtsurteile aus 2024 vor, die maßgebliche rechtliche Klarheit in verschiedenen Fällen gebracht haben.

Tipp:

1. Handeln Sie rechtzeitig

Die Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn sie vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch das Finanzamt eingereicht wird. Sobald eine Betriebsprüfung oder Steuerfahndung begonnen hat, entfällt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Zögern Sie daher nicht, wenn Sie Fehler in Ihrer Steuererklärung bemerken.

2. Stellen Sie vollständige Angaben sicher

Eine Selbstanzeige muss alle steuerlich relevanten Tatsachen umfassen. Dazu gehören alle betroffenen Veranlagungszeiträume und Einkünfte. Eine „Teil-Selbstanzeige“ – also das Offenlegen nur eines Teils der Fehler – ist unwirksam und kann zu weiteren rechtlichen Problemen führen.

3. Vermeiden Sie Verzögerungen

Nach Einreichung der Selbstanzeige prüft das Finanzamt Ihre Angaben. Achten Sie darauf, dass Sie auf Nachfragen zügig und umfassend reagieren. Verzögerungen oder unvollständige Antworten könnten Misstrauen wecken und den Erfolg gefährden.

4. Behalten Sie die Fristen im Blick

Das Finanzamt setzt nach der Prüfung der Selbstanzeige eine Frist für die Nachzahlung. Halten Sie diese Frist unbedingt ein, da die strafbefreiende Wirkung sonst erlischt.

5. Lassen Sie sich professionell unterstützen

Die Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, bei dem bereits kleine Fehler die Wirksamkeit gefährden können. Ein erfahrener Anwalt oder Steuerberater kennt die gesetzlichen Anforderungen und hilft Ihnen dabei, die Anzeige korrekt vorzubereiten und einzureichen.

Quellen


OLG München, Beschluss vom 25.06.2024 – 31 Wx 250/18

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.07.2024, Az. 21 W 146/23

LG Ulm

OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2023, Az. 3 W 96/23

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwälte und Berater


Mathias Scheidt

Mathias Scheidt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Matthias Kalthoff

Matthias Kalthoff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Lena Frescher

Lena Frescher

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

KONTAKT

Professionelle
Rechtsberatung

Sie erreichen uns an den Standorten in
berlin
Berlin

+49 30 - 32 51 21 550

bochum
Bochum

+49 234 - 95 70 07 00

dortmund
Dortmund

+49 231 - 97 39 41 00

duisburg
Duisburg

+49 203 - 94 19 31 00

duesseldorf
Düsseldorf

+49 211 - 75 61 51 00

essen
Essen

+49 201 - 85 77 01 00

videoberatung und videokonferenzen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Klicke oder ziehe eine Datei in diesen Bereich zum Hochladen.
Checkboxen
Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Formular

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.
Checkboxen
Nach oben scrollen