Wer erbt was vom wem?
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Ist eine ihnen verwandtschaftlich nahestehende Person verstorben, so kann es u.U. sein, dass Sie gesetzlicher (Mit-)erbe geworden sind. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers, ggf. sein Ehegatte oder sein eingetragener Lebenspartner.
Der Gesetzgeber teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein. Die Jeweils dem Erblasser nähere, also niedrigere, Ordnung schließt dabei die entferntere, also höhere, Ordnung von der Erbfolge aus, gem. § 1930 BGB.
Der Ehegatte zieht sein gesetzliches Erbrecht immer aus den §§ 1931, 1371 BGB; er gehört keiner Ordnung an. Nach der gesetzlichen Erbfolge wird also primär an den Ehegatten und die eigenen Abkömmlinge, sog. Erben erster Ordnung, vererbt.
Sind Erben erster Ordnung nicht vorhanden, so wird neben dem Ehegattenerbrecht an die Erben der zweiten, dritten oder vierten Ordnung vererbt. Berechnen Sie einfach und mit wenigen Eingaben ihren gesetzlichen Erbteil am Nachlass.
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