Erbguide
Wir helfen Ihnen beim
Erben und Vererben
Sie haben sich schon mal folgende Fragen gestellt? –
Dies und vieles mehr klären wir in unserem Erbguide für Sie auf.
Testament Verfassen
Kann ich mein eigenhändiges Testament jederzeit ändern/ ergänzen?
Ja, ein Testament kann jederzeit eigenhändig oder notariell geändert oder aufgehoben werden. Wichtig ist, dass die Änderungen klar dokumentiert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Testament Verfassen
Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille umgesetzt wird?
Durch ein klar formuliertes Testament und die Beratung durch einen Anwalt oder Notar kann die Umsetzung gesichert werden.
Nachlassgericht
Was tun, wenn ein Testament verschwunden ist?
Ein unauffindbares Testament ist dadurch nicht automatisch unwirksam. Wer sich auf ein nicht (mehr) vorhandenes Testament beruft – in der Regel der dadurch begünstigte Erbe – muss dessen Inhalt und Wirksamkeit gegenüber dem Nachlassgericht nachweisen, etwa durch Zeugenaussagen über den Inhalt oder Äußerungen des Erblassers sowie durch vorliegende Lichtbildaufnahmen des Dokuments.
Vermächtnis
Was ist ein Vor- und Nacherbe?
Ein Vorerbe erbt zunächst, darf aber nur eingeschränkt verfügen. Der Nacherbe tritt später automatisch an seine Stelle.
Testament Verfassen
Brauche ich einen Anwalt für mein Erbe?
Ein Anwalt kann bei komplexen Fällen, Streitigkeiten oder der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen helfen und Ihre Rechte schützen.
Testament Verfassen
Kann ich mein Testament digital erstellen?
Nein, ein wirksames Testament muss handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden – digitale Dokumente reichen nicht aus.
Streit unter Erben
Wie verhalte ich mich bei Erbstreitigkeiten?
Suchen Sie frühzeitig rechtliche Beratung, um Ihre Ansprüche zu sichern und eine Lösung ggf. außergerichtlich zu finden.
Enterben
Was bedeutet Enterbung?
Enterbung bedeutet, dass ein gesetzlicher Erbe im Testament vollständig vom Erbe ausgeschlossen wird. Der Pflichtteilsanspruch bleibt aber bestehen.
Vermächtnis
Was ist ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die letztwillige Verfügung zur Ausführung zu bringen gemäß § 2203 BGB.
Erbengemeinschaften
Was sind Erbengemeinschaften?
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, bilden sie eine Gemeinschaft und müssen gemeinsam über den Nachlass entscheiden.
Internationales Erbrecht
Was passiert bei internationalem Erbrecht?
Bei Auslandsbezug gelten oft besondere Regeln, z.B. nach der EU-Erbrechtsverordnung oder nationalem Recht.
Pflichtteil
Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Ein notariell beurkundeter Vertrag, in dem ein Berechtigter auf seinen Pflichtteil verzichtet – oft gegen eine Abfindung.
Pflichtteil
Kann ich meinen Pflichtteil vorzeitig erhalten?
Nein, der Pflichtteil kann nicht vorzeitig ausgezahlt werden. In bestimmten Fällen kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, wobei im Gegenzug eine vertraglich vereinbarte Abfindung gezahlt werden kann.
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Erklärung & Hilfestellung
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Gesetzliche Erbfolge & Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge regelt in Deutschland, wer das Vermögen eines Verstorbenen erbt, wenn kein gültiges Testament oder Erbvertrag vorliegt. Sie basiert auf dem Verwandtschaftsgrad (Ordnungssystem) und dem Ehegattenerbrecht. Erben erster Ordnung sind die Kinder, danach folgen Eltern und Geschwister.
Ohne Testament erben nach deutschem Recht in erster Linie der überlebende Ehegatte sowie die leiblichen oder adoptierten Kinder des Verstorbenen. Sind keine Kinder vorhanden, erben der Ehegatte sowie die Eltern oder Geschwister des Erblassers.
Nein. Unverheiratete Lebenspartner (in „wilder Ehe“) haben kein gesetzliches Erbrecht. Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gehen sie im Erbfall komplett leer aus, unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestand.
Das Repräsentationsprinzip besagt, dass ein lebendes Kind seine eigenen Nachkommen (die Enkel des Erblassers) von der Erbfolge ausschließt. Es repräsentiert seinen gesamten Stamm. Erst wenn das Kind bereits verstorben ist, treten dessen Kinder (die Enkel) an seine Stelle.
Ja, bei der Adoption Minderjähriger (Volladoption) wird das Adoptivkind erbrechtlich exakt wie ein leibliches Kind behandelt. Es erbt von den Adoptiveltern. Gleichzeitig erlischt das gesetzliche Erbrecht gegenüber den leiblichen Eltern.
Nein, Stiefkinder haben gegenüber ihren Stiefeltern kein gesetzliches Erbrecht, da sie nicht blutsverwandt oder adoptiert sind. Sollen Stiefkinder erben, müssen sie zwingend im Testament oder Erbvertrag bedacht werden.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten endet nicht erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil, sondern in der Regel bereits dann, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB).
Ja, wenn nach intensiver Suche durch das Nachlassgericht keine gesetzlichen Erben ermittelt werden können und kein Testament vorliegt, erbt der Fiskus (das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte). Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen.
Testament & Erbvertrag
Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung über das Vermögen nach dem Tod. Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiger, bindender Vertrag, der zwingend vor einem Notar geschlossen werden muss und in der Regel nicht einseitig widerrufen werden kann.
Ein privates Testament muss vom Erblasser von der ersten bis zur letzten Zeile komplett handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Ein am Computer getipptes und nur handschriftlich unterschriebenes Testament ist ungültig. Ort und Datum sollten zwingend angegeben werden.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der Nachlass an einen Dritten (meist die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Ein großer Nachteil ist die starke Bindungswirkung nach dem Tod des ersten Partners; das Testament kann dann meist nicht mehr geändert werden. Zudem droht eine mehrfache Erbschaftsteuerbelastung, da die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt verfallen.
Für Patchworkfamilien ist das klassische Berliner Testament meist ungeeignet. Da Stiefkinder keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils sind, kann das Vermögen durch die gegenseitige Einsetzung ungewollt komplett in die Blutslinie des überlebenden Partners abfließen.
Ein Behindertentestament ist eine spezielle testamentarische Gestaltung zugunsten eines Angehörigen mit Behinderung. Es stellt durch die Kombination von Vor- und Nacherbschaft sowie Dauertestamentsvollstreckung sicher, dass das Erbe nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird, sondern dem Behinderten für Extras zur Verfügung steht.
Ein Unternehmertestament regelt die Unternehmensnachfolge. Es muss zwingend mit dem Gesellschaftsvertrag (z.B. der GmbH) abgestimmt sein, da gesellschaftsrechtliche Regelungen testamentarischen Verfügungen im Zweifel vorgehen.
Die sicherste Aufbewahrung ist die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht). Das Testament wird dann automatisch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst und im Todesfall garantiert eröffnet.
Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden, indem man es physisch vernichtet (z.B. zerreißt) oder ein neues Testament verfasst, das dem alten widerspricht. Ein notarielles Testament wird auch dadurch widerrufen, dass man es aus der amtlichen Verwahrung zurückfordert.
Ein Testament kann nur unter strengen Voraussetzungen angefochten werden, z.B. wenn der Erblasser bei der Erstellung bedroht oder arglistig getäuscht wurde, wenn er sich in einem relevanten Irrtum befand oder wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig (z.B. wegen schwerer Demenz) war.
Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beträgt in der Regel ein Jahr. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund (z.B. von der Fälschung oder dem Irrtum) Kenntnis erlangt hat.
Vermächtnis, Auflage & Testamentsvollstreckung
Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und übernimmt das gesamte Vermögen inklusive aller Schulden. Ein Vermächtnisnehmer hingegen wird nicht Erbe, sondern hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe eines bestimmten Gegenstands (z.B. ein bestimmtes Auto oder ein Geldbetrag).
Nein, der Vermächtnisnehmer haftet im Gegensatz zum Erben nicht für die Nachlassverbindlichkeiten oder Schulden des Erblassers. Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf den ihm zugedachten Gegenstand.
Mit einer Auflage im Testament verpflichtet der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung, ohne dass einem anderen ein Recht auf diese Leistung eingeräumt wird. Typische Beispiele sind die Grabpflege oder die Versorgung eines Haustieres.
Die Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser im Testament angeordnete Maßnahme. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen, den Nachlass zu verwalten und unter den Erben aufzuteilen.
Ein Testamentsvollstrecker ist besonders sinnvoll bei komplexen Vermögensstrukturen, bei minderjährigen Erben, bei zu erwartendem Streit in der Erbengemeinschaft oder zur Absicherung eines Unternehmens.
Die Kosten (Vergütung) des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser im Testament festlegen. Fehlt eine Regelung, steht ihm eine „angemessene Vergütung“ zu, die sich in der Praxis oft an der „Neuen Rheinischen Tabelle“ orientiert (meist zwischen 1,5 % und 4 % des Bruttonachlasswertes).
Bei der Vor- und Nacherbschaft erbt zunächst der Vorerbe (z.B. die Ehefrau) das Vermögen auf Zeit. Tritt ein bestimmtes Ereignis ein (meist der Tod des Vorerben), geht das Vermögen automatisch auf den Nacherben (z.B. die Kinder) über. Der Vorerbe darf das Vermögen nutzen, es aber in der Regel nicht verschenken oder verkaufen.
Pflichtteil & Pflichtteilsergänzung
Der Pflichtteil ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass für sehr nahe Angehörige, die durch ein Testament enterbt wurden. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch gegen die Erben, nicht um ein Recht auf bestimmte Gegenstände.
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers (falls keine Kinder vorhanden sind). Geschwister oder unverheiratete Partner haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil beträgt exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung wird die fiktive gesetzliche Erbquote ermittelt und halbiert. Basis für die Berechnung ist der Nettonachlasswert am Todestag.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und von seiner Enterbung erfahren hat.
Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist extrem schwierig und nur bei schwersten Verfehlungen möglich (z.B. Mordversuch am Erblasser oder Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung). Kontaktabbruch reicht nicht aus.
Um zu verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod verschenkt und so den Pflichtteil aushöhlt, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und erhöhen den Pflichtteil.
Bei der Berechnung der Pflichtteilsergänzung wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod zu 100 % berücksichtigt. Für jedes weitere vergangene Jahr verringert sich der Wert um 10 % (Abschmelzungsmodell). Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Ja. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe (meist durch den Tod) zu laufen. Auch wenn sich der Schenker ein umfassendes Nießbrauchsrecht vorbehält, beginnt die Frist oft gar nicht erst zu laufen.
Erbausschlagung, Annahme & Haftung
Ein Erbe kann nur durch eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Dies kann entweder persönlich zur Niederschrift beim Gericht erfolgen oder durch eine Erklärung, deren Unterschrift von einem Notar beglaubigt wurde. Ein einfacher Brief reicht nicht.
Die Frist zur Erbausschlagung beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in der Regel an dem Tag, an dem der Erbe von dem Todesfall und davon erfährt, dass er Erbe geworden ist (z.B. durch Post vom Nachlassgericht). Lebte der Erblasser im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.
Wenn Sie die sechswöchige Frist verstreichen lassen, gilt das Erbe rechtlich als angenommen. Sie haften dann grundsätzlich auch für alle Schulden des Verstorbenen.
Der Erbverzicht wird zu Lebzeiten des Erblassers in einem notariellen Vertrag vereinbart (oft gegen Zahlung einer Abfindung). Die Erbausschlagung erfolgt erst nach dem Tod des Erblassers durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Ja, nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge übernehmen Erben das gesamte Vermögen, also auch alle Schulden und Verbindlichkeiten (z.B. Kredite, Steuerschulden).
Wenn Sie das Erbe bereits angenommen haben und feststellen, dass es überschuldet ist, können Sie beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dadurch wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt und Ihr Privatvermögen geschützt.
Das Nachlassinsolvenzverfahren dient dazu, die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe muss den Antrag beim Insolvenzgericht stellen, sobald er von der Überschuldung des Nachlasses erfährt.
Ja, Minderjährige können uneingeschränkt erben. Bis zu ihrem 18. Geburtstag wird das Erbe von den gesetzlichen Vertretern (meist den Eltern) treuhänderisch verwaltet. Bei überschuldeten Nachlässen müssen die Eltern das Erbe für das Kind ausschlagen, wofür oft die Genehmigung des Familiengerichts nötig ist.
Nachlassgericht, Erbschein & Abwicklung
Das Nachlassgericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) ist zuständig für die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten, die Ermittlung von Erben, die Erteilung von Erbscheinen und die Entgegennahme von Erbausschlagungen.
Zuständig ist immer das Amtsgericht an dem Ort, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hatte.
Jeder, der ein Testament findet, muss es beim Nachlassgericht abgeben. Das Gericht prüft die Gültigkeit und informiert alle gesetzlichen und testamentarischen Erben schriftlich über den Inhalt. Ein Termin zur persönlichen Verlesung findet heute kaum noch statt.
Die Dauer hängt von der Auslastung des Gerichts ab. In der Regel dauert es einige Wochen bis zu mehreren Monaten, bis die Beteiligten das Eröffnungsprotokoll und die Testamentskopie per Post erhalten.
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das rechtssicher ausweist, wer Erbe geworden ist und wie groß der Erbteil ist. Er dient als Legitimation gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuchamt.
Einen Erbschein benötigen Sie meist dann, wenn Immobilien im Nachlass sind (für die Grundbuchänderung) oder wenn Banken die Auszahlung verweigern, weil nur ein handschriftliches Testament oder die gesetzliche Erbfolge vorliegt.
Ja, in den meisten Fällen reicht ein notarielles Testament (oder ein notarieller Erbvertrag) zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus, um sich als Erbe zu legitimieren. Ein teurer Erbschein ist dann nicht nötig.
Die Gebühren für den Erbschein richten sich streng nach dem reinen Netto-Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Je höher das vererbte Vermögen, desto teurer wird der Erbschein.
Die Bankkonten gehen auf die Erben über. Die Bank sperrt die Konten oft, sobald sie vom Tod erfährt, bis sich die Erben legitimieren (durch Erbschein oder notarielles Testament). Eine zu Lebzeiten erteilte Konto- oder Vorsorgevollmacht, die über den Tod hinaus gilt (transmortal), verhindert die Sperrung.
Die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung müssen von den Erben aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 1968 BGB). Reicht der Nachlass nicht aus, sind die Unterhaltspflichtigen (meist Ehepartner oder Kinder) zur Zahlung verpflichtet.
Erbengemeinschaft & Immobilien
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Alle Miterben werden gemeinschaftlich Eigentümer des gesamten Nachlasses. Niemand kann allein über einzelne Gegenstände (z.B. ein Haus) verfügen.
Der Nachlass wird von allen Miterben gemeinschaftlich verwaltet. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, außerordentliche Maßnahmen (wie der Verkauf eines Hauses) erfordern Einstimmigkeit.
Die Auflösung (Erbauseinandersetzung) erfolgt durch die Verteilung des Nachlasses. Dies geschieht idealerweise durch einen einvernehmlichen Auseinandersetzungsvertrag. Barvermögen wird aufgeteilt, Gegenstände werden verkauft oder einem Erben gegen Auszahlung der anderen überlassen.
Können sich die Erben nicht einigen, ob ein Haus verkauft oder behalten wird, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft) beantragen.
Bei der Teilungsversteigerung wird eine geerbte Immobilie öffentlich vom Gericht versteigert, um sie „flüssig“ zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Immobilie. Da bei Versteigerungen oft nicht der Marktwert erzielt wird, ist dies meist die schlechteste wirtschaftliche Lösung.
Sie müssen das Grundbuch berichtigen lassen. Als Erbe treten Sie an die Stelle des Verstorbenen. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall ist die Umschreibung des Grundbuchs auf die Erben beim Grundbuchamt gebührenfrei.
Ja, Schulden, die auf der Immobilie lasten (Hypotheken, Grundschulden), gehen auf die Erben über. Die Erben müssen die Raten an die Bank weiterzahlen oder die Immobilie verkaufen, um den Kredit abzulösen.
Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer
Die Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehegatten haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Eltern haben im Erbfall 100.000 Euro. Für Geschwister, Nichten, Neffen und unverheiratete Partner gelten nur 20.000 Euro.
Ja, die Freibeträge bei der Schenkungsteuer sind identisch mit denen der Erbschaftsteuer (Ausnahme: Eltern haben bei Schenkungen nur 20.000 Euro Freibetrag). Der große Vorteil: Schenkungsfreibeträge können alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.
Kinder können das Elternhaus steuerfrei erben, wenn sie unverzüglich (innerhalb von 6 Monaten) nach dem Tod einziehen und die Immobilie mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnen. Die Steuerbefreiung ist auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt.
Für Ehegatten bleibt das geerbte Familienheim komplett steuerfrei (ohne Begrenzung der Wohnfläche), sofern der überlebende Partner mindestens 10 Jahre darin wohnen bleibt. Zieht er vorher aus (außer aus zwingenden gesundheitlichen Gründen), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Die Steuerklasse (I, II oder III) richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und bestimmt den Steuersatz (7 % bis 50 %). Steuerklasse I (günstig) gilt für Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen. Steuerklasse III (teuer) gilt für unverheiratete Partner und Freunde.
Sie müssen eine Erbschaftsteuererklärung nur abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Allerdings sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis formlos anzuzeigen, wenn keine notarielle Beurkundung vorliegt.
Vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauch & Wohnrecht
Die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen (meist Immobilien) zu Lebzeiten auf die zukünftigen Erben, oft um Erbschaftsteuern zu sparen oder Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.
Ein Wohnrecht berechtigt nur zur persönlichen Nutzung der Immobilie. Der Nießbrauch geht weiter: Er berechtigt nicht nur zur Nutzung, sondern auch zur Ziehung der „Früchte“, d.h. der Nießbraucher darf die Immobilie auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten.
Die Eltern übertragen das Haus auf die Kinder, behalten aber durch den Nießbrauch die volle Kontrolle und Absicherung bis zum Tod. Zudem senkt der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich, was Steuern spart.
Nach dem Gesetz zahlt der Nießbraucher (die Eltern) die gewöhnlichen Erhaltungskosten, während der Eigentümer (die Kinder) für außergewöhnliche Reparaturen (z.B. neues Dach) aufkommen muss. Dies kann vertraglich aber anders geregelt werden.
Ein rein persönliches Wohnrecht ist nicht übertragbar und kann daher von Gläubigern in der Regel nicht gepfändet werden. Das Nießbrauchsrecht hingegen kann unter bestimmten Umständen pfändbar sein.
Sonderthemen: Digitaler Nachlass, Vorsorge, Internationales
Der digitale Nachlass (E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Krypto-Wallets) geht nach deutschem Recht auf die Erben über. Die Erben haben das Recht, Zugang zu den Konten zu erhalten und diese zu verwalten oder zu löschen.
Erstellen Sie eine Liste mit allen wichtigen Accounts und Zugangsdaten und verwahren Sie diese sicher (z.B. auf einem verschlüsselten USB-Stick oder im Bankschließfach). Im Testament sollten Sie festhalten, wer sich um den digitalen Nachlass kümmern soll.
Ein Testament regelt, was mit dem Vermögen nach dem Tod passiert. Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie entscheiden darf, wenn Sie zu Lebzeiten (z.B. durch Unfall oder Demenz) handlungsunfähig werden.
Eine „transmortale“ (über den Tod hinausgehende) Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, sofort nach dem Todesfall für den Nachlass zu handeln (z.B. Rechnungen zu bezahlen oder die Beerdigung zu organisieren), ohne wochenlang auf einen Erbschein warten zu müssen.
In der Patientenverfügung legen Sie für Ärzte bindend fest, welche medizinischen Maßnahmen (z.B. künstliche Beatmung oder Ernährung) Sie in bestimmten lebensbedrohlichen Situationen wünschen oder ablehnen, falls Sie sich nicht mehr selbst äußern können.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt für das gesamte Vermögen das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ein Deutscher, der dauerhaft in Spanien lebt, wird nach spanischem Recht beerbt.
Ja, Sie können in Ihrem Testament eine „Rechtswahl“ treffen und bestimmen, dass für Ihren gesamten Nachlass das Recht des Staates gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen (also deutsches Erbrecht).
Wenn Sie deutsches Erbrecht gewählt haben, wird die Immobilie nach deutschem Recht vererbt. Beachten Sie jedoch, dass die Erbschaftsteuer oft im Belegenheitsstaat der Immobilie (z.B. Spanien) anfällt. Doppelbesteuerungsabkommen verhindern meist, dass Sie doppelt Steuern zahlen.
Die Nachlassverwaltung ist ein behördliches Verfahren. Das Nachlassgericht setzt einen Verwalter ein, der den Nachlass sichert, die Schulden bezahlt und den Rest an die Erben verteilt. Dies schützt das Privatvermögen der Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger.
Nein, ein Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig, also mindestens 18 Jahre alt sein.
Wenn ein im Testament eingesetzter Erbe vor dem Erblasser stirbt, kommt es darauf an, ob der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt hat. Fehlt diese Angabe, treten bei Abkömmlingen oft deren Kinder an ihre Stelle. Andernfalls wächst der Anteil den übrigen Erben zu oder es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Tiere gelten im BGB als Sachen und gehören somit zur Erbmasse. Man kann Tiere vererben, aber man kann ein Tier nicht als Erben einsetzen. Man kann jedoch einen Erben mit einer Auflage verpflichten, für das Tier zu sorgen.
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