
Die meisten Ehepaare leben in einer Zugewinngemeinschaft. Dies ist der gesetzlich geregelte Güterstand nach § 1363 BGB. Dies bedeutet Gütertrennung während der Ehe und Ausgleich des Zugewinns nach Auflösung der Ehe oder Abschluss eines Ehevertrags. Bei der Zugewinngemeinschaft ist auch an die sogenannte Güterstandsschaukel zu denken. Dieser Beitrag erklärt die Vorteile der Güterstandsschaukel und dessen Auswirkungen auf den Pflichtteil:
Was ist die Güterstandsschaukel?
Unter einer Güterstandsschaukel versteht man die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft mittels notariellen Ehevertrags und die Abwandlung in die Gütertrennung, um dann anschließend wieder mittels notarieller Beurkundung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft umzuwandeln. Der Begriff der Güterstandsschaukel kommt somit daher, dass man zwischen den Güterständen „schaukelt“.
Wann sollte an die Güterstandsschaukel gedacht werden?
Die Zugewinngemeinschaft hat die Besonderheit, dass jeder Ehegatte das Vermögen, das er während der Ehe verdient, selbst behalten darf, jedoch findet dann ein Ausgleich über den Zugewinn statt, wenn ein Ehepartner mehr erwirtschaftet hat als der andere während der Ehe. Dieser Ausgleich tritt entweder mit Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ein.
An die Güterstandsschaukel sollte dann gedacht werden, wenn Vermögen an den Ehegatten übertragen werden soll. Dies kann im Wege einer Schenkung durchgeführt werden. Es ist zu beachten, dass zwischen Ehegatten bei einer Schenkung ein Freibetrag von 500.000 Euro gilt. Also sollte an die Güterstandsschaukel gedacht werden, wenn es sich um eine Vermögensübertragung von mehr als 500.000 Euro handelt.
Auch ist an die Güterstandsschaukel zu denken, wenn das Vermögen des Ehegatten so hoch ist, dass der Freibetrag der Kinder durch eine Vermögensübertragung überschritten wäre. Bei der Übertragung von dem einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten und dann auf die Kinder kann der Steuerfreibetrag verdoppelt werden.
Die Anwendung der Güterstandsschaukel bei Pflichtteilsansprüchen
Falls eine zweite Ehe eingegangen wird und Kinder aus erster Ehe oder uneheliche Kinder vorliegen, wird die Güterstandsschaukel angewendet, um die Pflichtteilsansprüche dieser Kinder zu reduzieren. Hintergrund ist, dass normale Schenkungen an Ehegatten nicht zu einer Reduzierung der Pflichtteilsansprüche der Kinder führen, denn es gilt eine 10-Jahresfrist dieser Schenkungen gemäß § 2325 Abs. 3 BGB.
Durch das Wechseln des Güterstands kann dann eine Vermögensübertragung, die nicht als Schenkung zu werten ist und den Nachlass mindert, herbeigeführt werden. Diese „Umgehung“ ist auch rechtlich nicht zu bestanden, denn zwischen den Ehegatten besteht eine Ehevertragsfreiheit, ihren Güterstand zu wechseln.
Fraglich ist, ob dadurch Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder ausgelöst werden, jedoch gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung dazu. Dies ist vom Einzelfall abhängig und sollte rechtlich überprüft werden durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin.
Nachteile der Güterstandsschaukel
Falls Schenkungen über 500.000 Euro vollzogen werden sollen, ist die Güterstandsschaukel eine gute Möglichkeit, Steuern zu sparen und diese sogar zu umgehen.
Der Nachteil der Güterstandsschaukel ist das Erfordernis einer notariellen Beurkundung des Wechsels des Güterstandes. Die Kosten des Notars richten sich nach Vermögen beider Ehegatten und es muss für jeden Wechsel eine separate notarielle Beurkundung vorliegen. Zwar kann der Wechsel des Güterstandes und die Rückkehr zum Zugewinnausgleich in einer Urkunde gefasst werden, jedoch gibt es kritische Ansichten, die bei einem sofortigen Wechsel eine Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösende Zuwendung sehen.
Das sollten Sie über die Güterstandsschaukel wissen!
• Ein Ehepaar lebt, soweit nichts anderes vereinbart, in dem gesetzlich geregelten Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
• Die Güterstandsschaukel kann zur Umgehung des Steuerfreibetrages genutzt werden.
• Es sollte an die notarielle Beurkundung gedacht werden.
• Dieser Wechsel des Güterstandes löst grundsätzlich keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Ausnahmen sind möglich.